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  • · Fachbeitrag · Vertragsgestaltung

    Anwendung der Angehörigengrundsätze auf Verträge zwischen „nur“ nahestehenden Personen

    von Dipl.-Finw. Prof. Dr. Volker Kreft, Richter am Finanzgericht, Bielefeld

    | Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich bekanntlich nur unter verschärften Bedingungen anerkannt. Der Vertrag muss zivilrechtlich wirksam sein, tatsächlich durchgeführt werden und dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen. In der Rechtsprechung wird jüngst dazu tendiert, insbesondere den Fremdvergleichsgrundsatz auch bei Miet- und Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten anzuwenden, wenn diese sich als Freunde oder (ehemalige) Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft „nahestehen“. Die Folgen für die Gestaltungspraxis sind nicht zu unterschätzen. |

    1. Anforderungen an die steuerliche Anerkennung gegenseitiger Verträge

    Grundsätzlich sind bei gegenseitigen Verträgen die zivilrechtlichen Vereinbarungen auch für Zwecke der Besteuerung maßgebend, da der natürliche Interessengegensatz der Vertragspartner die Vermutung begründet, dass Ausgaben, die auf einem gegenseitigen Vertrag mit unternehmerischem oder betrieblichem Bezug beruhen, auch i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst sind. Fehlt es allerdings an einem solchen Interessengegensatz, so bedarf es einer ‒ am Maßstab des Fremdvergleichs ausgerichteten ‒ Überprüfung, inwieweit Zahlungen durch den Betrieb veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgründen erbracht werden.

     

    Beachten Sie | Eine derartige Überprüfung ist insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen geboten. Bei derartigen Verträgen ist neben der betrieblichen Veranlassung auch eine Motivation durch private Zuwendungs- und Unterhaltsüberlegungen denkbar (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG; vgl. etwa BFH 21.4.14, VIII R 21/12 betr. Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen).