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  • · Fachbeitrag · Verträge unter Angehörigen

    Geringfügige Ehegattenunterarbeitsverhältnisse wieder einmal auf dem Prüfstand

    von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Bei Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen wird von der Finanzverwaltung immer kritisch geprüft, ob das gezahlte Salär durch die Einkunftserzielung veranlasst ist oder ob private Zuwendungen oder Unterhaltsüberlegungen eine Rolle spielen. Wegen des fehlenden natürlichen Interessenwiderstreits bei Ehegatten stehen solche Verträge quasi unter „Generalverdacht“ und es kommt entscheidend auf die Gesamtwürdigung aller objektiven Gegebenheiten an. Aktuell hatte der BFH zu klären, welche konkreten Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, dass die Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht worden ist ‒ z. B. welche Angaben hierzu in Stundenzetteln aufgezeichnet werden sollten (BFH 18.11.20, VI R 28/18, BFH/NV 21, 567). |

    1. Grundsätzliches zu Verträgen unter Angehörigen

    Bekanntlich steht im Mittelpunkt jeder Prüfung von Angehörigenverträgen die Frage, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist (etwa BFH 10.10.18, X R 44 ‒ 45/17, BStBl II 19, 203 zur Pkw-Überlassung bei einem geringfügigen Ehegatten-Arbeitsverhältnis). Dabei führt nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen zur Versagung der steuerlichen Anerkennung. Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung danach zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (BFH 17.7.13, X R 31/12, BStBl II 13, 1015, zur Unschädlichkeit von geleisteten Mehrstunden).

     

    Viele Einzelfälle sind mittlerweile unstreitig: So hat der BFH etwa klargestellt, dass sich Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses eignen. Solche Verträge sind damit steuerlich nicht anzuerkennen (BFH 17.3.88, IV R 188/85, zu gelegentlichen Boten- und Telefondiensten volljähriger Kinder). Geklärt ist auch, dass bei geringfügiger Beschäftigung gewisse Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit unschädlich sind, wenn die Arbeitszeit von den betrieblichen oder beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt (etwa 18.10.07, VI R 59/06, BStBl II 09, 200).