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  • Fachbeitrag · Viertes Quartal 2016

    FG-Rechtsprechung kompakt:Die „Top 10“ für die Gestaltungsberatung

    von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Auch für das letzte Quartal 2016 haben wir für Sie wieder die Rechtsprechung der Finanzgerichte analysiert und die für die Gestaltungspraxis wichtigsten Entscheidungen auf den Punkt gebracht. |

    1. Restschuldbefreiung wirkt auf Betriebsaufgabe zurück

    Die durch eine Restschuldbefreiung entstehende Gewinnerhöhung ist nicht erst im Jahr ihrer Erteilung zu berücksichtigen. Die Restschuldbefreiung wirkt vielmehr steuerlich auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück (FG Münster 21.7.16, 9 K 3457/15 E, F, EFG 16, 1871; Rev. BFH: IX R 30/16). Die Finanzverwaltung vertritt allerdings die Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO handelt und der Gewinn damit erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert wird. Gleiches soll für Gewinne gelten, die im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz entstehen (BMF 22.12.09, IV C 6 - S 2140/07/10001-01, BStBl I 10, 18).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Auffassung des FG Münster hat zur Konsequenz, dass die Veranlagungszeiträume seit der Betriebseinstellung noch einmal neu aufgerollt werden müssen. Die Steuerbescheide, aber insbesondere auch die Verlustfeststellungen sind entsprechend zu ändern; und zwar aufgrund der rechtlichen Einordnung als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Man sollte im Blick haben, dass das Urteil für betroffene Steuerpflichtige tendenziell nachteilig ist. Neben der Versteuerung des im Jahr der Restschuldbefreiung entstehenden Gewinns entfällt auch die Verlustnutzung in den Jahren ab der Betriebseinstellung (so Anm. Oellerich, EFG 16, 1871, 1874).