· Fachbeitrag · Viertes Quartal 2019
FG Rechtsprechung kompakt: Die Top 11 für die Gestaltungsberatung
von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld
| Im vierten Quartal 2019 sind wieder zahlreiche praxisrelevante FG-Urteile veröffentlicht worden, die man unbedingt im Blick haben sollte. Die für die Gestaltungsberatung wichtigsten Entscheidungen haben wir für Sie auf den Punkt gebracht und mit ersten Handlungsempfehlungen versehen. |
1. Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei ausreichender finanzieller Beteiligung am Haupthausstand
Das FG Niedersachsen (18.9.19, 9 K 209/18; Rev. BFH: VI R 39/19) hat erstmals zu den neuen gesetzlichen Anforderungen der „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG Stellung genommen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist danach eine Beteiligung an den laufenden Miet-, Neben- und Lebensführungskosten nicht erforderlich. Auch rückwirkende Zahlungen, einmalige oder außergewöhnliche finanzielle Beiträge sind nach Auffassung des FG ausreichend, soweit sie insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der haushaltsbezogenen Lebensführungskosten des Haupthausstandes übersteigen.
PRAXISTIPP | Man darf gespannt sein, wie der BFH die neuen Tatbestandsmerkmale auslegt. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sollte der steuerliche Berater betroffenen Mandanten anraten, sich monatlich mit einem nicht unwesentlichen Betrag (oberhalb von 10 %) an den Gesamtkosten des Haupthausstandes zu beteiligen. In bereits aufgegriffenen Fällen bleibt nur der Einspruch unter Berufung auf das Besprechungsurteil und ein Hoffen auf eine günstige Entscheidung des BFH. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig