25.05.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3 · VI R 39/19
Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Finanzierung, Kosten der Lebensführung
Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 15:54 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
Wie sind die Tatbestandsmerkmale "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" der gesetzlichen Neuregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auszulegen, insbesondere in welcher Weise (Einmalzahlungen?) und in welcher Höhe (10 %-Grenze?) muss sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 39/19
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3
Erledigt durch: Urteil vom 12.01.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung