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  • · Fachbeitrag · Vorsicht Falle

    Drohende Vorsteuerkorrektur bei Einbringung eines Einzelunternehmens ohne Betriebsgrundstück

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH wird in erster Linie meist aus der Sicht des Umwandlungs- und Ertragsteuerrechts betrachtet. Dabei „lauern“ auch umsatzsteuerliche Gefahren. Wird nämlich das bisher genutzte Betriebsgrundstück nicht miteingebracht, sondern an die GmbH vermietet, so kann in bestimmten Konstellationen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) zu verneinen sein. Geschieht dies innerhalb des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG , kann das eine Vorsteuerkorrektur auslösen (FG Baden-Württemberg 18.10.18, 1 K 1854/18). |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger war Inhaber eines Einzelunternehmens. Dieses wurde zum 1.1.13 in eine GmbH eingebracht. Der Kläger und seine Ehefrau sind zu je 50 % Miteigentümer des Betriebsgrundstücks, in dem sich u. a. die Werkstatt des Unternehmens befindet. Die Werkstatt wurde seit der Einbringung von den Ehegatten als GbR an die GmbH umsatzsteuerpflichtig vermietet; zuvor wurde sie vom Kläger offenbar ohne gesonderte vertragliche Vereinbarungen genutzt. Aus den Herstellungskosten des gesamten Gebäudes hatte der Kläger einen Vorsteuerabzug von 27,46 %, d. h. von insgesamt 27.612 EUR, geltend gemacht. Dies entsprach offenbar der betrieblichen Nutzung der gesamten Immobilie. Der Kläger teilte dem Finanzamt mit, dass die Werkstatt am 28.12.12 in das Betriebsvermögen der Ehegatten-GbR „überführt“ worden sei. Eine zivilrechtliche Übertragung auf die GbR habe nicht stattgefunden.

     

    Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchzuführen sei. Die Begründung: Bei der „Übertragung“ der Werkstatt vom Kläger auf die Ehegatten-GbR handele es sich nicht um eine nicht steuerbare GiG. Voraussetzung dafür sei nämlich, dass die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zumindest hinreichend ähnlich seien. Im Sachverhalt liege jedoch vor der Übertragung eine eigenunternehmerische Nutzung der Werkstatt und danach eine Nutzung zu Vermietungszwecken vor. Da es sich bei der „Übertragung“ der Werkstatt somit weder um eine GiG noch um eine Lieferung eines auf fremdem Boden errichteten Gebäudes nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit handele, liege eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG vor, die steuerbefreit sei. Auf die Steuerbefreiung könne nicht verzichtet werden. Der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG läuft erst im Jahr 2019 aus. Einspruch und Klage blieben erfolglos.