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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    BMF positioniert sich endlich zur rückwirkenden Rechnungskorrektur ‒ Teil 2

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Nach zehn Jahren Rechtsunsicherheit hat die Finanzverwaltung endlich „geliefert“: Mit BMF-Schreiben vom 18.9.20 (III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001) hat sie umfänglich zur zins- und vorsteuerwirksamen Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen Stellung genommen (siehe GStB 20, 446 ). Im zweiten Teil des Beitrags geht es nun um die Ergänzbarkeit lückenhafter oder fehlerhafter Rechnungen durch den Rechnungsempfänger und um die Frage, in welchen Fällen ein Vorsteuerabzug auch gänzlich ohne Rechnung möglich ist. |

    1. Empfängerseitige Ergänzbarkeit ‒ „Objektiv-Nachweis“

    Nach den „neuen Grundsätzen“ kommt nachträglichen Rechnungsberichtigungen unter gewissen Voraussetzungen (wie taugliche Ursprungsrechnung, letztmöglicher Korrekturstichtag etc.) eine zins- und vorsteuerwirksame Rückwirkung zu. Dieser „Korrekturmodus“ setzte jedoch stets voraus, dass der ursprüngliche Rechnungsaussteller auf Bitte des Leistungsempfängers zur Ausstellung einer Korrekturrechnung oder eines Rechnungsergänzungsdokuments (§ 31 Abs. 5 S. 2 UStDV) willens und in der Lage ist. Der Leistungsempfänger befand sich hier also bislang in der undankbaren Rolle des „Bittstellers“, da er hier kaum Einfluss nehmen konnte.

     

    Denn nach bisheriger Sichtweise galt, dass fehler- oder lückenhafte Rechnungen nur per Rechnungsberichtigung oder -ergänzung seitens des Rechnungsausstellers korrigiert werden konnten. Und dabei durften sich ergänzende Informationen auch nur aus solchen Dokumenten ergeben, auf die in der „Hauptrechnung“ explizit verwiesen wurde: