· Fachbeitrag · Zusammenveranlagung
Lebenspartnerschaft: „Umwandlung“ in Ehe steuerlich doch mit Rückwirkung möglich
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Seit 2013 werden Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft steuerlich genau wie Ehegatten behandelt. Sie können also auch die Zusammenveranlagung beantragen. Für Fälle vor 2013 gilt dies aber nur, wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind ‒ so die Haltung der Finanzverwaltung. Das FG Hamburg hat nun aber ein äußerst erfreuliches Urteil gefällt und den Lebenspartnern den „Steuerbonus“ rückwirkend bis 2001 gewährt. |
1. Zum Hintergrund
Am 1.10.17 ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft getreten (EheöffnungsG). Dies gibt betroffenen Steuerpflichtigen das Recht, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft zivilrechtlich rückwirkend in eine Ehe umwandeln zu lassen. Viele Eheleute, die dieses Recht in Anspruch genommen haben, haben Anträge auf Änderung von bereits bestandskräftigen und zum Teil verjährten ESt-Bescheiden gestellt. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe um ein „rückwirkendes Ereignis“ i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO handele. Dies eröffne die Möglichkeit, die ESt-Festsetzung rückwirkend im Wege der Zusammenveranlagung vorzunehmen ‒ und zwar auch in Jahren vor 2013.
Beachten Sie | Auch die Änderung bestandskräftiger GrESt-Bescheide wird mitunter beantragt. Hier wird die Berücksichtigung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 bis 7 GrEStG geltend gemacht.
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