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  • · Fachbeitrag · Zweites Quartal 2018

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Auch im 2. Quartal 2018 sind wieder viele äußerst praxisrelevante FG-Urteile veröffentlicht worden, deren Kenntnis für die optimale Gestaltungsberatung wichtig ist. Wie gewohnt haben wir wieder die bedeutendsten Entscheidungen für Sie auf den Punkt gebracht. |

    1. Prozesskosten als agB: Begriff der Existenzgrundlage weit auszulegen

    Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab dem VZ 2013 nur noch ausnahmsweise zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Es muss sich um Aufwendungen handeln, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Zu Scheidungsprozesskosten hatte der BFH erst kürzlich entschieden, dass als Existenzgrundlage i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist (BFH 18.5.17, VI R 9/16, BStBl II 17, 988). Laut FG Düsseldorf soll der Begriff der Existenzgrundlage in bestimmten Konstellationen auch die immaterielle Lebensgrundlage umfassen (FG Düsseldorf 13.3.18, 13 K 3024/17 E, Rev. BFH: VI R 15/18).

     

    PRAXISTIPP | Zwar handelte es sich im Streitfall um eine extreme Fallkonstellation. Es ging um Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind. Gleichwohl drängt sich die Frage auf, ob die Urteilsgrundsätze zur immateriellen Lebensgrundlage nicht auf weitere Fallgruppen zu übertragen sind (z. B. Sorgerechtsstreitigkeiten). In solchen Konstellationen sollte bis zur Klärung der Reichweite des Begriffs der immateriellen Existenzgrundlage vorsorglich Einspruch eingelegt werden.