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  • · Fachbeitrag · Zweites Quartal 2019

    FG Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Auch im zweiten Quartal 2019 sind wieder zahlreiche richtungsweisende Urteil der Finanzgerichte veröffentlich worden, die Sie kennen sollten. Wie gewohnt haben wir diese entsprechend der Praxisrelevanz ausgewählt und mit ersten Hinweisen für die Gestaltungsberatung aufbereitet. |

    1. Wiederholte befristete Zuordnung zu einer Baustelle begründet keine erste Tätigkeitsstätte

    Bekanntlich hängt von der Einordnung eines Arbeitsorts als erste Tätigkeitsstätte der Umfang des Werbungskostenabzugs ab (doppelte Kilometerpauschale, Verpflegungsmehraufwand nur bei Auswärtstätigkeit). Das FG Münster hat in diesem Zusammenhang bürgerfreundlich entschieden. Danach begründet ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet auf einer Baustelle eingesetzt wird, dort auch dann keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert (FG Münster 25.3.19, 1 K 447/16 E, rkr.).

     

    PRAXISTIPP | Gemäß § 9 Abs. 4 S. 3 EStG ist in Fällen ohne arbeitsvertragliche Zuordnung von einer dauerhaften, eine erste Tätigkeitsstätte begründenden Zuordnung u. a. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Hierfür ist nicht maßgebend, dass der Arbeitnehmer rückwirkend betrachtet mehr als 48 Monate dort tätig war. Vielmehr ist im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen konnte, für einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Mehrere befristete Zuordnungen unterhalb der 48-Monats-Schwelle dürfen daher nicht zusammengerechnet werden. Da das Urteil rechtskräftig ist, können sich steuerliche Berater in vergleichbaren Fällen hierauf berufen.