Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zweites Quartal 2024

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von VRiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Wie gewohnt haben wir auch aus den im zweiten Quartal 2024 veröffentlichten FG-Urteilen wieder die besonders praxisrelevanten Entscheidungen auf den Punkt gebracht und um erste Hinweise für die Gestaltungs- und Abwehrberatung ergänzt. |

    1. Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten?

    Das FG Hessen (22.2.24, 10 K 1208/23; Rev. BFH: IX R 12/24) hat sich aktuell mit dem Begriff der Veräußerungskosten auseinandergesetzt. Veräußerungskosten sind demnach nicht nur solche Aufwendungen, die mit der Veräußerung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, sondern alle Aufwendungen, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. Nach dieser weiten Definition dürften unter den Begriff der Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG auch Steuerberatungskosten fallen, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG angefallen sind.

     

    Im Streitfall hatten die Kläger Anteile an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 EStG veräußert. Als Kosten der Veräußerung machten sie neben Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung auch Steuerberatungskosten geltend. Hierbei handelte es sich um die Gebühren aus der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das FG stimmte dem zu. Veräußerungskosten seien von den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abzugrenzen, ob sie „in unmittelbarer sachlicher Beziehung“ zu dem Veräußerungsgeschäft stünden, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung bestehe. Abzustellen sei auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn.