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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Betriebsaufgabe eines ruhenden Betriebs: Ein aktueller Fall aus der Besteuerungspraxis

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Das Thema Betriebsaufgabe ist in der Beratungspraxis häufig streitbefangen, nicht nur was die Ermittlung des Aufgabegewinns angeht, sondern auch, ob die Betriebsaufgabe bereits in zurückliegender Zeit stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, ob dies bereits in rechtsverjährter Zeit geschehen ist, weil der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht erklärt und das FA die vorzunehmende Zwangsbetriebsaufgabe nicht erkannt hat. Die Problematik soll anhand des von einem Leser geschilderten Praxisfalls erläutert werden. | 

    1. Praxisfall

    1.1 Sachverhalt

    V erwirbt zum 1.1.79 ein zweigeschossiges Gebäude, in dem sich im Untergeschoss links ein von der bisherigen Eigentümerin betriebenes Kino und im Untergeschoss rechts ein verpachteter Gastronomiebetrieb befinden. Die drei Wohnungen im Obergeschoss sind an Privatpersonen fremd vermietet. V kündigt dem Gastronomen und führt beide Gewerbebetriebe in Eigenregie fort. Die Bilanzierung erfolgt mit den zutreffenden Werten. Auch die fremd vermieteten Wohnungen wurden bilanziert und die Mieterträge als gewerbliche Einkünfte deklariert.

     

    Zum 1.1.80 beendet er seine gastronomische Tätigkeit und verpachtet den Betrieb im Ganzen an einen Pizzabäcker. Eine Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt. Den Kinobetrieb hat V zunächst noch fortgeführt und zutreffend in seiner Bilanz ausgewiesen. Zum 31.12.87 gibt V auch seinen Kinobetrieb auf und verpachtet nach Entsorgung von Bestuhlung und Vorführutensilien die Räumlichkeiten an den Betreiber eines Fitnessstudios. Dieser baut die Räumlichkeiten mit hohem Aufwand für seine Zwecke um (insbesondere Dusch- und Toilettenbereich) und investiert gleichermaßen mit hohem Aufwand in entsprechende Gerätschaften. V erklärt die diesbezüglichen Pachteinnahmen weiterhin als gewerbliche Einkünfte und bilanziert das zugehörige Betriebsvermögen weiterhin in seiner Bilanz.