· Fachbeitrag · Der praktische Fall
„Brennpunkt“ private Veräußerungsgeschäfte
von Dipl.-Finw. (FH) StB Julian Vortkamp, LL. M., Gronau und Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln
| Die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte ist für die steuerliche Gestaltungspraxis ein ständiges „Minenfeld“. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 23.4.21 (IX R 8/20) jüngst wieder Bewegung in die Thematik gebracht und für mehr Klarheit bei der Anwendung des § 23 EStG gesorgt. Der folgende Musterfall stellt die jüngste Rechtsentwicklung dar. |
1. Sachverhalt
Frau E erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1.10.14 ein bebautes Grundstück (Mehrfamilienhaus, Baujahr 1995) in Münster, das seit Erwerb vollständig entgeltlich an Dritte zu Wohnzwecken vermietet wird. Der Gesamtkaufpreis inkl. Nebenkosten betrug 500.000 EUR, der Anteil des Grund und Bodens 100.000 EUR. Übergang von Nutzen und Lasten war ebenfalls am 1.10.14. Im November 2020 übertrug die E das Eigentum an dem Grundstück unentgeltlich jeweils zur Hälfte auf ihren volljährigen Sohn und ihre volljährige Tochter. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag verkauften die Kinder das Grundstück für 600.000 EUR an Herrn K. Der Übergang von Nutzen und Lasten war mit Ablauf des 31.12.20 vereinbart worden. Der Kaufpreis wurde nach § 3 des Vertrags je zur Hälfte an die beiden Kinder ausgezahlt. Die Verkaufsverhandlungen hatte allein die E geführt. Die Anbahnung des Verkaufs an K wurde von E eingeleitet und durchgeführt.
2. Lösung
2.1 Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Private Veräußerungsgeschäfte sind gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten wie z. B. Erbbaurechten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Demnach setzt die Vorschrift grundsätzlich einen Anschaffungs- und einen Veräußerungsvorgang voraus. Wird ein auf unentgeltlichem Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge (z. B. Schenkung, Vermächtnis) erworbenes Grundstück veräußert, ist bei der Berechnung der Veräußerungsfrist von dem Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs durch den Rechtsvorgänger auszugehen (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG).
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