· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Einbringung Einzelunternehmen in GmbH: Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum
von Julian Vortkamp, Dipl.-Finw. (FH), Gronau
| Die Auswirkungen von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum stellen den Berater bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH immer wieder vor Probleme. Zum Glück befindet sich der BFH jedoch insoweit auf einer steuerzahlerfreundlichen Linie, sodass die Aufdeckung stiller Reserven im Regelfall vermieden werden kann. Der folgende Musterfall veranschaulicht die Thematik und gibt entsprechende Gestaltungshinweise. |
1. Sachverhalt
A möchte sein Handelsgewerbe auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft ausgliedern. Das Stammkapital der GmbH soll 25.000 EUR betragen. A soll alleiniger Gesellschafter werden. Die Handels- und Steuerbilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.01 lautet wie folgt:
Im Anlagevermögen befindet sich inländischer Grundbesitz, der eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Einzelunternehmen darstellt. Die Einbringung in die Kapitalgesellschaft soll mit umwandlungs- und steuerrechtlicher Rückwirkung zum 1.1.02 erfolgen. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgte am 15.7.02. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. Die Aufdeckung stiller Reserven ist nicht gewünscht, die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG sind erfüllt. Im Rückwirkungszeitraum wurden folgende Entnahmen von 48.000 EUR und Einlagen von 1.500 EUR getätigt. Der Gewinn im Rückwirkungszeitraum beträgt 30.000 EUR.
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