· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Gesellschafterdarlehen: Forderungsverkauf statt -verzicht als Gestaltungsalternative
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Gesellschafter, die ihrer GmbH ein Darlehen gewährt haben, können den Wertverlust ihres Darlehens in der Krise der Gesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Selbst wenn anerkannt wird, dass die Hingabe des Darlehens eigenkapitalersetzenden Charakter hatte, wird sich ein Wertverlust erst mit Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung auswirken, sofern diese im Privatvermögen gehalten wird. In diesen Fällen sollte überlegt werden, ob die Forderung zum Beispiel an den Ehepartner oder einen anderen nahen Angehörigen veräußert werden kann. |
1. Sachverhalt
Mandant M hat seiner GmbH, an der er zu 75 % beteiligt ist, im Jahr 2010 ein Darlehen von 250.000 EUR gewährt. Die Vereinbarungen sind fremdüblich; besondere Regelungen zu einer eventuellen „Krisenbestimmung“ des Darlehens sind nicht getroffen worden. M hält die GmbH-Beteiligung im Privatvermögen. Die GmbH hat in den vergangenen beiden Jahren Verluste erlitten. Sie ist noch nicht überschuldet und das kommende Jahr wird sie auch bei weiteren Verlusten überstehen. Dennoch sorgt sich M um sein Darlehen. Er fragt seinen steuerlichen Berater, welche Maßnahmen er treffen kann, um einen eventuellen Verlust seiner Forderung steuerlich berücksichtigen zu können. M ist verheiratet; seine Ehefrau verfügt über eigenes Vermögen.
2. Lösung
Der steuerliche Berater weist seinen Mandanten darauf hin, dass es bei einem Forderungsverzicht schwierig sein wird, den Verlust steuerlich geltend zu machen bzw. dass sich die steuerlichen Auswirkungen mitunter erst bei einer Veräußerung der GmbH-Beteiligung ergeben.
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