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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Profifußball: Handgelder für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und Betriebsausgabenabzug

    von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln

    | Die Zahlung von Handgeldern an Lizenzspieler, um diese zu einer Vertragsunterzeichnung zu bewegen, ist mittlerweile gängige Praxis im Profifußball. Über die bilanzielle Behandlung solcher Handgeldzahlungen hatte das FG München jüngst in seinem Urteil vom 17.4.23 (7 K 414/22) zu entscheiden. Der folgende Musterfall stellt die jüngste Rechtsentwicklung dar. |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin unterhält eine Fußball-Lizenzspielerabteilung zur Teilnahme an der DFB-Lizenzliga und anderen nationalen und internationalen Wettbewerben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2018 stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin mit diversen Lizenzspielern Vereinbarungen über Handgeldzahlungen anlässlich des Abschlusses des jeweiligen Spielervertrages bzw. bei Vertragsverlängerung getroffen hatte. Als Betriebsausgabe wurden diese Handgelder jeweils in der Periode erfasst, in der der jeweilige Lizenzspieler den Arbeitsvertrag mit der Klägerin abschloss bzw. verlängerte.

     

     

    Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den gezahlten Handgeldern um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handle, die Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Abschlussstichtag darstellten und sich damit auch auf Zeiträume nach dem Bilanzstichtag beziehen. Die Kosten seien daher für die Dauer des jeweils geschlossenen Arbeitsverhältnisses aktiv abzugrenzen, da der Vertrag über die Handgeldzahlung und der Arbeitsvertrag in einer Weise miteinander verknüpft seien, dass die Handgeldzahlung durch die Klägerin die Gegenleistung für die Bindung des Spielers an den Club darstellt. Handgelder bei Vertragsverlängerungen seien ebenfalls aktiv abzugrenzen. Im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung beginne ein neuer Abgrenzungszeitraum über die Dauer des neu geschlossenen Arbeitsverhältnisses.