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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Übertragung eines Anteils an einer GmbH & Co. KG unter Zurückbehaltung von Sonder-BV II begünstigt?

    von Julian Vortkamp, Dipl.-Finw. (FH), Gronau

    | Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer GmbH & Co. KG nach § 6 Abs. 3 EStG bereitet in der Gestaltungspraxis oft Probleme. Unsicherheit herrscht insbesondere bei der Frage, ob die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ebenfalls übertragen werden muss, um einen steuerneutralen Buchwertübergang zu gewährleisten. Entscheidend hierfür ist, ob diese Beteiligung eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt oder nicht. |

    1. Sachverhalt

    Herr Braun ist mit einem Anteil von 20 % als Kommanditist an der A-GmbH & Co. KG beteiligt. Zudem hält er ebenfalls 20 % der Anteile an der nicht vermögensmäßig beteiligten Komplementär-GmbH. Die A-GmbH führt die Geschäfte der A-GmbH & Co. KG und haftet für ihre Verbindlichkeiten. Eine weitere Geschäftstätigkeit übt die A-GmbH nicht aus. Die Quote des Nettowerts des Verwaltungsvermögens i. S. d. § 13b Abs. 7 ErbStG beträgt nicht mehr als 10 %. Herr Braun möchte den gesamten Mitunternehmeranteil an der GmbH & Co. KG steuerneutral auf seine Tochter übertragen. Um den Einfluss in der KG nicht vollständig zu verlieren, möchte er seine Beteiligung an der A-GmbH zurückbehalten.

    2. Lösung

    Der steuerliche Berater muss prüfen, ob die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG gegeben sind. Fraglich ist, ob die Zurückbehaltung des Anteils an der A-GmbH den steuerneutralen Übergang des Mitunternehmeranteils verhindert. § 6 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögens des Mitunternehmers auf den Erwerber übergehen. Hierbei ist es ausreichend, wenn die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen. Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven, die jedoch für die Fortführung des Betriebs nicht notwendig sind (quantitativ wesentliche Betriebsgrundlagen), können zurückbehalten werden.