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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Hinzurechnung bei überlassenen Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

    von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln

    | Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist in der Tourismusbranche von großer Bedeutung. Der folgende praktische Fall stellt die jüngsten Rechtsentwicklungen im Rahmen dieser Vorschrift in Bezug auf die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende dar (BFH 17.8.23, III R 59/20). |

     

    Sachverhalt

    Die A-GmbH, eine Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, war im Streitjahr zu 100 % an der Firma X beteiligt. Sie war Organträgerin der X; als solcher wurde ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet. Nach ihrem Geschäftsmodell bot X Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internetplattform und über Vermittler, wie z. B. Reisebüros, an. Zu diesem Zweck schloss X Verträge mit den Eigentümern der jeweiligen Immobilien. Darin waren im Wesentlichen die Saisonzeiten, das an den Eigentümer pro Haus/Wohnung und Tag oder Woche zu zahlende Entgelt, der Zahlungstermin, die zu zahlende Entschädigung für Annullationen von Buchungen etc. geregelt sowie die Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eine Eigenbelegung vornehmen durfte. Der Eigentümer des Ferienobjekts erhielt das mit X vereinbarte Entgelt nur im Falle der erfolgreichen Weiterüberlassung an Kunden. Mit seinen Kunden schloss X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer zu zahlende Preis und eine Marge für X enthalten waren.

     

     

    Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei den an die Eigentümer der Ferienobjekte gezahlten Entgelten um nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnende Miet- und Pachtzinsen handele. X sei ein in der Tourismusbranche tätiges Unternehmen, dessen Hauptzweck die Weitervermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sei. Der zwischen X und dem jeweiligen Ferienobjekteigentümer abgeschlossene Vertrag sei als Mietvertrag anzusehen. Das hierfür zu entrichtende Entgelt unterliege der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Das FA erließ daraufhin geänderte Gewerbesteuermessbescheide. Einspruch und Klage der A-GmbH vor dem FG blieben erfolglos.