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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe

    von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln

    | Bereits mit Urteil vom 17.8.23 hatte sich der BFH mit der Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien beschäftigt (vgl. Uphues, GStB 24, 133 ). Nunmehr hat der BFH ein weiteres Urteil zu § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG veröffentlicht (BFH 12.10.23, III R 39/21). Streitig war die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Mieten für Standflächen bei einem Imbissbetrieb im Reisegewerbe. |

    1. Der praktische Fall

    Die A-GmbH erbringt mit Verkaufsständen an ständig wechselnden Orten gastronomische Leistungen. Für die Verkaufsstände mietet sie jeweils für einzelne Tage bis hin zu mehreren Wochen Standplätze auf Märkten, Festivals etc. Die Speisen werden in den Ständen selbst zubereitet. Hierfür erforderliche Betriebsmittel wie Wasser und Strom werden vom Vermieter gestellt. Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 und 2015 zunächst erklärungsgemäß fest. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 erhöhte es die nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnenden Mieten für langfristige Anmietungen und Standmieten. Der Einspruch der A-GmbH blieb erfolglos. Das FG gab der Klage, mit der die A-GmbH eine Herabsetzung der bei den Hinzurechnungen berücksichtigten Mieten begehrte, insoweit statt, als in den Standmieten nicht offen ausgewiesene, aber tatsächlich angefallene und im Schätzungswege zu ermittelnde Betriebskosten enthalten waren. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab. Und der BFH sah die Sache ähnlich.

    2. Lösung

    2.1 Gewerbesteuerliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG

    Die A-GmbH stellt einen stehenden Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG dar. Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der in den Erhebungszeiträumen 2014 und 2015 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchst. a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).

      

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