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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Die Gründung einer Holding zur steueroptimalen Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen

    von Dipl.-Finw. StB Reimund Deh, München

    | Für vermögende Unternehmer und Privatpersonen, die mehrere Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften halten, kann es sich anbieten, diese Beteiligungen in einer Holding zu bündeln. Ziel einer solchen Struktur ist meist, durch Thesaurierung der Erträge langfristig Steuern zu sparen. Nachfolgend wird daher auf die unterschiedliche steuerliche Belastung bei Thesaurierung der Erträge eingegangen und aufgezeigt, in welchen Fällen sich die Gründung einer solchen Holding steuerlich lohnt. Außerdem wird über geeignete „Exitstrategien“ nachgedacht. |

    1. Die Ausgangslage

    V ist Alleingesellschafter mehrerer Personen- und Kapitalgesellschaften und überlegt mit seinem Steuerberater, die Beteiligungen in eine eigens dafür gegründete Holding-GmbH einzubringen:

     

    • Sachverhalt

    V ist an folgenden Gesellschaften zu jeweils 100 % beteiligt, die alle aktiv unternehmerisch tätig sind:

     

    • Die V-GmbH entwickelt und produziert Werkzeugmaschinen.
    • Die V-GmbH & Co. KG verpachtet im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Anlagevermögen an die V-GmbH (Betriebsunternehmen). Der GmbH-Anteil ist im (notwendigen) Sonder-BV II der KG bilanziert.
    • Die X-GmbH & Co. KG (100 % Alleinkommanditist) ist im Einzelhandel tätig und vertreibt Textilprodukte.
    • Den 100 %-Anteil an der im E-Commerce tätigen E-AG hält V im Privatvermögen (§ 17 EStG).

     

    Die beiden letztgenannten Beteiligungen sind reine Vermögensanlagen, während sich V bei der V-GmbH unternehmerisch betätigt und auch Geschäftsführer ist.

     

    Da V finanziell unabhängig ist, möchte er die Erträge aus den Beteiligungen künftig langfristig thesaurieren. Er fragt seinen Steuerberater nach der optimalen Gestaltung. Dabei sollen die Rechtsformen der jeweiligen Gesellschaften aus verschiedenen Gründen unverändert belassen werden.

     

    Alle Unternehmungen sind gewinnträchtig und verfügen über erhebliche stille Reserven. Lediglich die X-KG verfügt noch über gewerbesteuerliche Verlustvorträge (§ 10a GewStG) von 500.000 EUR. Die steuerlichen Gewinne aller Einheiten sollen jeweils (der Einfachheit halber) 250.000 EUR betragen. Bei den Kapitalgesellschaften wurden die Gewinne bislang immer ausgeschüttet. Die Gewinnanteile an den KGs wurden bislang nicht entnommen, sondern auf den Verrechnungskonten zinslos stehengelassen.

     

    Der Hebesatz für die Gewerbesteuer in den Gemeinden soll 380 % betragen.