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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Körperschaftsklausel: Einzelwirtschaftsgüter zwischen zwei GmbHs steuerneutral übertragen

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Die besonderen Gefahren bei Nichtbeachtung der zahlreichen steuerlichen Sperrfristen waren bereits Gegenstand einer Beitragsreihe (vgl. GStB 22, 58 , 89 sowie 124). In jüngster Zeit hat sich der BFH in zwei Urteilen intensiv mit der Körperschaftsklausel des § 6 Abs. 5 S. 6 EStG und der Auslegung dieser Vorschrift auseinandergesetzt. Insbesondere die im Urteil vom 15.7.21 herausgearbeiteten Grundsätze zum Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG lassen sich in der Praxis aber auch für andere steuerliche Umstrukturierungen nutzen, in denen z. B. eine steuerneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen zwei Kapitalgesellschaften angestrebt wird. Die sich aus der neueren BFH-Rechtsprechung ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten werden nachfolgend erörtert. |

    1. Rechtsprechung des BFH

    Mit den vorstehenden Urteilen vom 15.7.21 (IV R 36/18, DStR 21, 2575) sowie vom 18.8.21 (XI R 43/20, DStR 22, 402) hat sich der BFH mit dem Anwendungsbereich der Sperrfristregelung nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG beschäftigt und für die Praxis folgende wichtige Grundsätze herausgearbeitet:

     

    • Wird nach der Buchwertübertragung eines Einzelwirtschaftsguts gem. § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG durch eine Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer Tochterpersonengesellschaft entweder die übertragende Personengesellschaft oder eine daran beteiligte andere Oberpersonengesellschaft während der siebenjährigen Sperrfrist im Wege des Formwechsels in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, so liegt ein Sperrfristverstoß „aus einem anderen Grund“ nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG vor. Die missliche Folge ist ein rückwirkender Teilwertansatz auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Übertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG (vgl. dazu Pflüger, GStB 22, 39). Eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 5 S. 6 EStG kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Formwechsels an der (Ober-)Personengesellschaft (auch) natürliche Personen als Mitunternehmer vermögensmäßig beteiligt sind, die bereits an dem nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgut (mittelbar) vermögensmäßig beteiligt waren.