· Fachbeitrag · Musterfall
Steuerliche Vorzüge der Betriebsaufspaltung auch bei vorweggenommener Erbfolge nutzen
von Prof. Dr. Dennis Klein, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover/Toppenstedt
| Aktuell planen in Deutschland rund 620.000 mittelständische Unternehmer, ihr Unternehmen in den kommenden drei Jahren an einen Nachfolger zu übertragen. Dabei gilt es komplexe steuerliche Zusammenhänge zu beachten. Neben den seit Jahren intensiv diskutierten erbschaft- und schenkungsteuerlichen Regeln sollte man auch die ertragsteuerlichen Aspekte der Unternehmensnachfolge unbedingt im Blick haben. Besondere Umsicht ist bei der im Mittelstand besonders verbreiteten Betriebsaufspaltung geboten. Eine typische Nachfolgegestaltung wird an folgendem Musterfall durchgespielt. |
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Unternehmer V ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der UR-GmbH. Des Weiteren ist er Alleineigentümer eines mit einem Betriebsgebäude bebauten Grundstücks (Verkehrswert 800.000 EUR), das er an die UR-GmbH vermietet hat. Die letzte Steuerbilanz der UR-GmbH sieht vereinfacht folgendermaßen aus:
Die Finanzanlagen setzen sich aus Wertpapieren und einem Darlehen an den Sohn S des V zusammen. Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren unter Zugrundelegung der letzten drei Kalenderjahre ergibt sich für die UR-GmbH ein Unternehmenswert von 1,8 Mio. EUR. V ist 65 Jahre alt, seine Ehefrau ist 62 Jahre. Der gemeinsame Sohn S soll im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen eine lebenslange monatliche Versorgungsleistung von 5.000 EUR für beide Elternteile sowohl die Anteile an der UR-GmbH als auch die Immobilie erhalten. |
1. Übertragung der Betriebsaufspaltung
Steuerlich liegt hier unstreitig eine Betriebsaufspaltung vor. Die sachliche Verflechtung ist gegeben, weil mit dem Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird (funktionale Betrachtungsweise; vgl. BFH 19.3.09, IV R 78/06, BStBl II 09, S. 803). Auch die personelle Verflechtung ist gewährleistet, da V sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen seinen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann. Denn V ist Eigentümer der Betriebsimmobilie (Besitzunternehmen) und zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Immobilienmieterin UR-GmbH (Betriebs-Unternehmen). Die Immobilie ist funktional wesentlich für die Ausübung der Geschäftstätigkeit in der UR-GmbH. Als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrscht V die UR-GmbH.
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