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  • · Fachbeitrag · Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer

    Übertragung von Pensionszusagen: Einschränkungen durch das neue AIFM-StAnpG

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding

    | Am 28.11.13 hat der Bundestag im Rahmen des AIFM-Steueranpassungsgesetzes (AIFM-StAnpG) durch eine weitreichende Änderung des EStG die bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Pensionsverpflichtungen sowohl beim übertragenden als auch beim übernehmenden Unternehmen einschränkend geregelt. Damit wird ein langjähriger Disput zwischen der Finanzverwaltung und dem BFH beendet, dessen wohl zu großzügige Beurteilung auf Dauer zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe geführt hätte. |

    1. Streitgegenstand und Historie

    Der BFH hat in 2012 entschieden, dass eine im Rahmen eines Betriebserwerbs mit übertragene Pensionsverpflichtung beim Erwerber nicht mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm - auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen - ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu berücksichtigen ist (BFH 12.12.12, I R 69/11). Entsprechend hat der BFH im Falle einer zur Neugründung ausgegliederten GmbH entschieden (BFH 12.12.12, I R 28/11).

     

    Demgegenüber stand die Auffassung der Finanzverwaltung, dass im Falle einer Schuldübernahme die Passivierungsbeschränkungen des § 6a EStG beim Übernehmer zwar nicht bei der erstmaligen Passivierung der Pensionsverpflichtung beachtet werden müssen, diese jedoch zwingend in der ersten Schlussbilanz nach Übernahme der Pensionsverpflichtung anzuwenden sind (BMF 24.6.11, IV C 6 - S 2137/0-03).