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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer

    Doppelte Haushaltsführung: Positives zum „Wohnen am Beschäftigungsort“

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | In Zeiten zunehmender Mobilitätsanforderungen an Arbeitnehmer steigt auch die Zahl der „Zweitwohnsitze am Beschäftigungsort“, die zum Werbungskostenabzug nach den Regelungen der doppelten Haushaltsführung berechtigen. Ein Streitpunkt ist dabei oft, wie der Begriff „Wohnen am Beschäftigungsort“ auszulegen ist. Hierzu hat das FG Düsseldorf kürzlich eine außergewöhnlich steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen (FG Düsseldorf 13.10.11, 11 K 4448/10, Rev. BFH: VI R 59/11, Abruf-Nr. 113903 ). |

    1. Gesetzliche Abzugsvoraussetzungen

    Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, als Werbungskosten abziehbar. Dabei liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG). Der klassische Fall der doppelten Haushaltsführung setzt also u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer in der Nähe seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (deren Vorliegen ist Grundvoraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, denn sonst läge eine Auswärtstätigkeit vor, für die die Abzugsbeschränkungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nicht gelten) eine Zweitwohnung innehat.

    2. Wohnen am Beschäftigungsort

    Nach dem Gesetzeswortlaut ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer den beruflich veranlassten zweiten Haushalt am Beschäftigungsort begründet.