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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Doppelte Haushaltsführung: So beteiligen Sie den Fiskus an den Kosten!

    von StBin Dipl.-Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Wer beruflich zwischen zwei Haushalten pendelt, kann das FA unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten beteiligen. Insbesondere mit den Fragen nach eigenem Hausstand und Lebensmittelpunkt muss sich die Rechtsprechung immer wieder auseinandersetzen. Neues gibt es unter anderem im Mehrgenerationenhaushalt mit älteren, wirtschaftlich unabhängigen Kindern. Der Beitrag bringt Sie auf den neuesten Stand und erläutert, welche Kosten im Lichte der jüngsten Rechtsprechung abziehbar sind. |

    1. Wann liegt ein doppelter Haushalt vor?

    Wer in einiger Entfernung von seinem Hauptwohnsitz arbeitet und am Beschäftigungsort eine zweite Unterkunft hat, dem wird unter drei Voraussetzungen ein doppelter Haushalt anerkannt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5):

     

    • eigener Hausstand am Hauptwohnsitz
    • Zweitunterkunft am Beschäftigungsort und
    • berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts

     

    1.1 Eigener Hausstand am Hauptwohnsitz

    Der eigene Hausstand am Lebensmittelpunkt gibt am häufigsten Anlass zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Die Anerkennung hängt von verschiedenen Faktoren ab, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind.

     

    Kriterium 1: Welcher Wohnraum wird genutzt?

    Die Hauptwohnung muss „den Lebensbedürfnissen entsprechen“, aber keine bewertungsrechtlichen Anforderungen erfüllen (R 9.11 Abs. 3 S. 1 LStR). Insbesondere ist eine gemeinsame Nutzung von Bad oder Küche nicht von vorneherein schädlich, zumindest wenn eine gleichberechtigte Nutzung - z.B. bei Geschwistern - sichergestellt ist (BFH 28.10.09, VIII R 13/09). Auch eine relativ einfache Gesamtausstattung ist grundsätzlich unschädlich.

     

    MERKE | Handelt es sich um eine abgeschlossene Wohnung (z.B. eine Mansarde), erhöht das die Chancen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung selbst bei Ledigen, die unentgeltlich im Hause der Eltern wohnen und auch sonst keine Mittel zur selbstständigen Haushaltsführung aufbringen (BFH 28.3.12, VI R 897/10).

     

    Beachten Sie | Ansonsten kann eine unentgeltliche Nutzung bei Ledigen zum Problem werden, da die Wohnung grundsätzlich „aus eigenem oder abgeleitetem Recht“ genutzt werden muss. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob Wohnraum mit oder ohne Küche und Bad zur Verfügung steht: Ledige, die nur ein Zimmer nutzen, insbesondere bei den Eltern, werden oftmals an dem nicht widerlegbaren Vorwurf des Finanzamts scheitern, dass sie in den Haushalt der Eltern integriert sind und damit keinen eigenen Hausstand führen. Dies gilt vor allem, wenn sie weder Miete zahlen noch die Kosten der Haushaltsführung, z.B. für Nebenkosten oder Einkäufe, selbst tragen (BFH 14.6.07, VI R 60/05). Anders verhält es sich, wenn eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und Bad unentgeltlich genutzt wird, hier wird ein eigener Hausstand auch ohne Kostenbeteiligung unterstellt (BFH 28.3.12, VI R 897/10).

     

    Folgerichtig wurde kein eigener Hausstand bei einem Ledigen akzeptiert, der unentgeltlich das Dachgeschoss ohne eigene Küche bewohnte, die Küche in der darunter liegenden Wohnung der Eltern mitbenutzte und sich auch nicht an den Nebenkosten beteiligte (BFH 4.5.10, VI B 156/09). In einem ähnlichen Fall musste explizit die finanzielle Mitbestimmung geklärt werden, die zwar nach geltender Rechtslage für sich genommen kein Ausschlusskriterium, aber ein wichtiges Indiz ist, v.a. bei der unentgeltlichen Wohnraumnutzung ohne Küche und Bad (BFH 21.4.10, VI R 26/09).

     

    MERKE |  

    Der BFH hat seine Rechtsprechung zum eigenen Hausstand in einem Mehrgenerationenhaushalt mit ledigen Kindern gerade spezifiziert (BFH 16.1.13, VI R 46/12):

     

    • Bei älteren, wirtschaftlich unabhängigen ledigen Berufstätigen - im Urteilsfall ging es um einen 43-jährigen Diplom-Chemiker - kommt es nicht auf den Nachweis der oben geforderten Kostenbeteiligung an. Selbst wenn bei den Eltern keine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung steht, ist die dortige Haushaltsführung ohne Prüfung einer finanziellen Beteiligung als eigene zu werten; erst recht, wenn die Zweitwohnung meist nur als „Schlafstätte“ genutzt wird.

     

    • Jüngere Kinder sind vorerst noch in den elterlichen Haushalt eingegliedert und müssten einen eigenen Hausstand durch dessen Ausstattung und Größe sowie eine persönliche und am besten noch finanzielle Beteiligung nachweisen.
     

    Hinweis |Ab 2014 soll die finanzielle Kostenbeteiligung generell zur unabdingbaren Voraussetzung für die Anerkennung eines eigenen Hausstands werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.13, BGBl I 13, 285). Das Bewohnen eines Zimmers oder einer unentgeltlich überlassenen Wohnung im Haushalt der Eltern soll dann definitiv nicht mehr genügen (BT-Drucks. 17/10774 S. 13 f.).

     

    Bei verheirateten oder zusammenlebenden Arbeitnehmern genügt ein gemeinsames Nutzungsrecht, sprich wenn auf beide ein Mietvertrag läuft oder beide Eigentümer des Haupthausstandes sind. Wohnt ein Arbeitnehmer in der ausschließlich vom Lebenspartner gekauften oder gemieteten Hauptwohnung, ist wieder die Eingliederung zu prüfen.

     

    GESTALTUNGSHINWEIS | Die gemeinsame Haushaltsführung lässt sich am besten durch eine finanzielle Beteiligung beweisen. Dazu sollten Rechnungen bzw. Bankbelege über Miet- oder Nebenkosten, Einkäufe, Beschaffung von Möbeln, Hausrat, Reparaturen o.Ä. aufbewahrt werden. Ausschlaggebend ist nicht allein die Beteiligung an laufenden Kosten, sondern auch die Übernahme einmaliger oder außergewöhnlicher Aufwendungen kann zählen.

     

    Kriterium 2: Wo ist der Lebensmittelpunkt?

    Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist darüber hinaus unerlässlich, dass der eigene Hausstand den Lebensmittelpunkt darstellt (R 9.11 Abs. 3 S. 4 LStR). Indizien sind insbesondere (BFH 27.10.11, VI B 79/11):

     

    • Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte bzw. Heimfahrten
    • Entfernung beider Wohnungen
    • Ausstattung und Größe der Wohnungen
    • Persönliche Bindungen (Familie, Freunde, Freizeit etc.)

     

    Die Gesamtbewertung dieser Indizien muss auf den Lebensmittelpunkt am weiter entfernt liegenden Heimatort hinauslaufen, die Zweitwohnung darf nicht zum Lebensmittelpunkt werden. Bei Verheirateten zählt in der Regel der Familienwohnsitz bzw. der Ort, wo die Kinder zur Schule gehen (BFH 5.10.11, VI B 58/11). Hier ist die klassische „Wochenendehe“ als doppelte Haushaltsführung zu finden. Pendeln beide Ehepartner zum selben Beschäftigungsort, wird unterstellt, dass der Mittelpunkt in der Wohnung ist, von der aus beide zur Arbeit gehen (BFH 4.5.11, VI B 152/10).

     

    MERKE | Ledige müssen sich im Wesentlichen am Hauptwohnsitz aufhalten, sie dürfen quasi nur arbeits- oder urlaubsbedingt von der Hauptwohnung abwesend sein, gelegentliche Besuchsfahrten begründen keinen eigenen Hausstand an der weiter entfernt liegenden Wohnung (BFH 2.2.10, VI B 117/09).

     

    Wichtig | Bei Ledigen wird zudem unterstellt, dass sich im Laufe der Zeit der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, was allerdings auch der Fall sein kann, wenn beide Ehegatten auswärts am selben Ort arbeiten und pendeln (BFH 1.2.12, VI B 88/11).

     

    1.2 Zweitunterkunft am Beschäftigungsort

    Ob die Zweitunterkunft eine Miet- bzw. Eigentumswohnung oder nur ein möbliertes Zimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft ist, darauf kommt es nicht an (H 9.11 EStH). Unmaßgeblich ist auch die Zeit, die man in der zweiten Unterkunft verbringt, ebenso wenig die Frage, ob man die zweite Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich nutzt. Allerdings entstehen im Falle der Unentgeltlichkeit kaum abziehbare Kosten, sodass sich stattdessen die Geltendmachung der weiteren Fahrtkosten empfiehlt.

     

    PRAXISHINWEIS | Am Beschäftigungsort liegt die Zweitwohnung dann, wenn sie „in zumutbarer Weise“ täglich aufgesucht werden kann. Das hängt nicht nur von der Entfernung ab, sondern auch von der Verkehrsanbindung. Selbst 140 km, die mit dem ICE in etwa einer Stunde zurückgelegt wurden, können noch „am Beschäftigungsort“ sein (BFH 19.4.12, VI R 59/11). Ab 2014 soll die zulässige Entfernung zwischen Zweitwohnung und erster Arbeitsstätte auf die Hälfte der Entfernung zwischen dieser und der Hauptwohnung begrenzt werden.

     

    Größe und Einrichtung der Zweitwohnung spielen an und für sich keine große Rolle, allerdings spricht eine bessere Ausstattung eher gegen die Anerkennung des Lebensmittelpunktes am Hauptwohnsitz. Die melderechtliche Hauptadresse hat auch nur Indizwirkung.

     

    1.3 Berufliche Veranlassung

    Beruflich veranlasst ist der doppelte Haushalt dann, wenn ihn der Arbeitnehmer nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus zu erreichen. Somit wird eine Zweitwohnung klassischerweise beim Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, der erstmaligen Begründung oder des Wechsels des Arbeitsplatzes anerkannt. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Begründung des doppelten Haushalts (BFH 31.5.01, VI B 43/99).

     

    Laut geänderter Rechtsprechung gilt das selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dort die bereits vorhandene oder eine neue Wohnung als Zweithaushalt zur Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes genutzt wird (BFH 10.3.10, VI R 47/09; BFH 6.5.10, VI R 15/10). Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung allerdings nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Wegverlegung an (R 9.11 Abs. 2 S. 6 LStR). Außerdem ist sie in Wegverlegungsfällen von Alleinstehenden kritischer (H 9.11 EStH, BFH 15.3.07, VI R 31/05).

     

    PRAXISHINWEIS | Nach seiner Beendigung kann ein doppelter Haushalt am früheren Beschäftigungsort in derselben Wohnung erneut begründet werden, wenn zwischenzeitlich darin kein Haushalt mehr geführt wurde, die Wohnung also leer stand oder untervermietet wurde (BFH 8.7.10, VI R 15/09).

     

    2. Abziehbare Aufwendungen

    Die durch den doppelten Haushalt veranlassten Mehraufwendungen sind nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (BFH 16.3.10, VIII R 48/07) abziehbar, wenn die auswärtige Beschäftigung nicht (mehr) als Auswärtstätigkeit gilt. In diesem Falle wären die damit verbundenen Aufwendungen als Reisekosten abziehbar (R 9.11 Abs. 1 S. 2 LStR). Als Grundvoraussetzung für den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG muss der Beschäftigungsort die regelmäßige bzw. erste Arbeitsstätte sein.

     

    2.1 Aufwendungen für die Zweitwohnung

    Egal ob Miete einschließlich Nebenkosten bei einer Mietwohnung oder AfA zuzüglich Nebenkosten und ggf. Schuldzinsen bei Wohneigentum - abziehbar sind jeweils die notwendigen Kosten für eine nach Art, Ausstattung und Lage angemessene 60 m2 große Wohnung (BFH 9.8.07, VI R 10/06). Auch eine Zweitwohnsteuer (R 9.11 Abs. 8 S. 2 LStR) ist abziehbar, außerdem Maklergebühren sowie Kosten für die notwendigen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände (Aufwendungen über 487,90 EUR brutto über die Abschreibung: Möbel generell 13 Jahre, Waschmaschine 10 Jahre, Fernseher 7 Jahre).

     

    PRAXISHINWEIS | Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz am Beschäftigungsort sind nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten, sondern können als sonstige Mehraufwendungen abziehbar sein (BFH 13.11.12, VI R 50/11).

     

     

    Beachten Sie |Statt der notwendigen Unterkunftskosten sollen ab 2014 die tatsächlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR im Monat maßgeblich sein (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG n.F.). Dieser Betrag umfasst alle selbst getragenen Unterkunftskosten samt Neben- und Ausstattungskosten sowie die Kosten für (Tief-)Garage, Stellplatz oder Sondernutzung (z.B. für den Garten). Die Kostendeckelung gilt nur für die Unterkunftskosten, nicht für „sonstige“ notwendige Mehraufwendungen wie z.B. Einrichtungskosten; daraus könnten sich neue Streitpunkte entwickeln.

     

    2.2 Fahrtkosten

    Die erste Fahrt zur Begründung und die letzte zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung können mit den tatsächlichen Kosten einschließlich Nebenkosten bzw. mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden (R 9.11 Abs. 6 LStR). Für die sonstigen Pendelfahrten kann nur eine wöchentliche Heimfahrt mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. mit den ggf. höheren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 bis 5 EStG). Hol- und Bringfahrten zum bzw. vom Bahnhof fallen unter die regulären Entfernungskilometer. Des Weiteren gelten folgende Besonderheiten:

     

    • Umgekehrte Besuchsfahrten des Ehepartners oder der Familie sind nur abziehbar - begrenzt auf die Höhe, die dem auswärts Tätigen für die Heimfahrt entstanden wären -, wenn dieser aus beruflichen Gründen nicht heimfahren konnte (BFH 2.2.11, VI R 15/10). Ein abwechselndes Pendeln wegen der zeitlichen und körperlichen Belastung fällt unter die nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG).

     

    • Bei Benutzung eines Dienstwagens entfallen bei Arbeitnehmern für die wöchentliche Heimfahrt sowohl der Ansatz eines geldwerten Vorteils als auch ein Werbungskostenabzug (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 6 EStG). Das hat der BFH aktuell bestätigt (28.2.13, VI R 33/11). Für Selbstständige bzw. Gewerbetreibende ist das Verfahren unter dem Az. VIII R 24/09 interessant, da sie nach derzeitiger Rechtslage selbst für die eine Heimfahrt pauschal 0,002 % vom Listenpreis pro Entfernungskilometer versteuern müssen. Ob der Ansatz der Entfernungspauschale überhaupt Aufwendungen auf Seiten des Arbeitnehmers voraussetzt, ist ebenfalls noch ungeklärt (Rev. BFH unter Az. VI R 29/12).

     

    • Die Fahrten zwischen Zweitwohnsitz und regelmäßiger, auswärtiger Arbeitsstelle fallen unter die normale Entfernungspauschale.

     

    PRAXISHINWEIS | Fährt man mehr als einmal wöchentlich nach Hause, hat man die Wahl, entweder eine Fahrt + Unterkunft (+ Verpflegungskosten für die ersten drei Monate) oder alle Heimfahrten geltend zu machen (R 9.11 Abs. 5 S. 2 ff LStR). Das Wahlrecht gilt für jeweils ein Jahr. Zahlt der Arbeitgeber die Wohnung, sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug zu kürzen.

     

     

    2.3 Verpflegungsmehraufwendungen

    Die durch die zwei Haushalte bedingten höheren Verpflegungskosten können in den ersten drei Monaten mit den Pauschalen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG abgezogen werden (Begrenzung bestätigt durch BFH 8.7.10, VI R 10/08). Für die vollen Tage am Zweitwohnsitz sind das jeweils 24 EUR, für den An- und Abreisetag 6 oder 12 EUR, je nach Abwesenheit von der Hauptwohnung (ab 2014 gelten die 12 EUR bereits ab einer achtstündigen Abwesenheit, in 2013 erst ab 14 Stunden; zu den Neuregelungen ab 2014 siehe ausführlich Seifert in GStB 12, 333 ff.). Im Rahmen der Verpflegungskosten ist auf folgende Einzelpunkte hinzuweisen:

     

    • Wurde die Arbeitsstelle vor Bezug der Zweitwohnung bereits im Rahmen einer Auswärtstätigkeit aufgesucht, ist diese Zeit auf die Dreimonatsfrist anzurechnen (R 9.11 Abs. 7 S. 2 LStR).

     

    • Ist man während der ersten drei Monate von der Zweitwohnung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit entfernt, wird der jeweils höhere Verpflegungskostenbetrag angesetzt (R 9.6 Abs. 2 LStR), was bei Inlandsreisen an den vollen Wochentagen der Betrag für die doppelte Haushaltsführung sein dürfte.

     

    • Eine neue Dreimonatsfrist beginnt zu laufen, wenn man einen neuen doppelten Haushalt begründet, eine neue Zweitwohnung am bisherigen Beschäftigungsort nach mindestens vierwöchiger Unterbrechung bezieht (R 9.11 Abs. 7 S. 3 LStR) oder den alten definitiv aufgegeben hatte und später wieder aufnimmt (BFH 8.7.10, VI R 15/09).

     

    • In privaten Wegverlegungsfällen entfallen in der Regel die Verpflegungskosten, weil man vorher bereits am Beschäftigungsort gewohnt hat (R 9.11 Abs. 7 S. 5 LStR).

     

    • Die Pauschbeträge sind nicht zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer kostenlose Verpflegung erhält (die er allerdings als Sachbezug zu versteuern hat, § 8 Abs. 2 S. 6 EStG).

     

    2.4 Umzugskosten

    Auch Kosten für den Transport der Einrichtungsgegenstände bei der Begründung, Beendigung oder eines Wechsels der doppelten Haushaltsführung sind bei entsprechendem Nachweis abziehbar (R 9.11 Abs. 9 LStR). Keine Umzugskosten gibt es in den sog. Wegverlegungsfällen (BMF 10.12.09, IV C5 - ?S 2352/0, Tz. 3, 4). Eventuell doppelt entstehende Mietzahlungen kann man zumindest zeitanteilig absetzen (BFH 13.7.11, VI R 2/11). Dieses Urteil ist insgesamt interessant für Fälle, in denen die Familie an den neuen Beschäftigungsort nachzieht.

     

    GESTALTUNGSHINWEIS | Statt des Werbungskostenabzugs können sich Arbeitnehmer sämtliche Kosten in der eigentlich abziehbaren Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 13, 16 EStG, R 9.11 Abs. 10 LStR). Ohne Einzelnachweis können dabei die Unterkunftskosten in den ersten drei Monaten mit pauschal 20 EUR pro Nacht bzw. danach mit 5 EUR pro Übernachtung übernommen werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 240 | ID 39879470