· Fachbeitrag · Bewertung von Pensionszusagen
Das „BilMoG-Dilemma“: Neuen Zündstoff bietet die geplante Änderung des § 253 HGB
von Jürgen Pradl, Geschäftsführer der PENSIONS CONSULT PRADL GMBH, Kanzlei für Altersversorgung
| Die Bewertung von Pensionszusagen ist eines der heikelsten Themen im Bereich der Geschäftsführer-Versorgung. Seit Inkrafttreten des BilMoG gelten hier völlig neue Spielregeln und das Auseinanderdriften von handelsrechtlicher und steuerlicher Bewertung stellt den Praktiker vor schier unlösbare Probleme. Die geplante Änderung des § 253 HGB sorgt zurzeit für reichlich Zündstoff und wird für die Bilanz 2015 noch für erhebliches Aufsehen sorgen. Doch die isolierte Änderung des HGB ist ein weiterer Schritt in die falsche Richtung. |
1. Die gute alte Zeit
Früher war alles viel einfacher (bis 2009): Diesen Eindruck könnte man gewinnen, wenn man sich mit der Bewertung und Bilanzierung von unmittelbaren Pensionszusagen auseinandersetzt. So war es z.B. vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) abgesegnet, dass für eine unmittelbare Pensionszusage nur ein Bilanzgutachten erstellt werden musste und sich die Bewertung nach den Vorschriften des § 6a EStG richten konnte. Der so ermittelte Wertansatz konnte dann sowohl für die Steuerbilanz als auch unter dem Aspekt eines Mindestwertansatzes für Zwecke der Handelsbilanz verwendet werden (IDW HFA 2/1988). Der Verwaltungsaufwand war überschaubar und es gab regelmäßig keinen Anlass, die Bewertung in ihren Einzelheiten zu hinterfragen.
Ergebnis: Ein Gutachten - ein Rückstellungswert!
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