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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Neues zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen

    von StB Klaus Esch, AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte, Köln

    | Der BFH hat in 2013 entschieden, dass die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nur dann auf den Leistungsempfänger übergeht, wenn dieser die konkrete Bauleistung tatsächlich im Rahmen einer eigenen Bauleistung bezieht ( BFH 22.8.13, V R 37/10 ). Erbringt der Leistungsempfänger im Einzelfall jedoch selbst keine Bauleistung, sondern schuldet er seinem Kunden z.B. die Verschaffung eines Grundstücks (typisches Bauträgergeschäft), schuldet der Bauunternehmer die Umsatzsteuer für seine Bauleistung selbst ( BMF 5.2.14, IV D 3 - S 7279/11/10002 ). |

    1. Zum Hintergrund

    Wer Unternehmer ist und eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung erbringt, hat die darauf entfallende Umsatzsteuer grundsätzlich auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Vor dem Hintergrund zunehmenden Umsatzsteuerbetrugs hat der Gesetzgeber einen Katalog von Lieferungen und sonstigen Leistungen aufgestellt, bei denen nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Auftraggeber (Leistungsempfänger) Schuldner der Umsatzsteuer ist (§ 13b Abs. 2 UStG). Dieser kann die von ihm geschuldete Umsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG). In diesem Fall ist die Rechnung über die Lieferung oder sonstige Leistung ohne gesonderten USt-Ausweis zu erstellen (§ 14a Abs. 5 S. 2 UStG).

     

    MERKE | Gemäß § 13b Abs. 5 S. 2 UStG i.V.m. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG gilt dies u.a. für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen), jedoch nur dann, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt.