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  • · Fachbeitrag · Gesellschafter/Geschäftsführer

    Der existenzvernichtende Eingriff - eine nicht zu unterschätzende „Haftungsfalle“

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln

    | In der Krise einer GmbH sind Gesellschafter und Geschäftsführer zahlreichen Haftungsgefahren ausgesetzt. Eine der Grundlagen für die Inanspruchnahme insbesondere von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) sind die Regeln über den existenzvernichtenden Eingriff, den der BGH seit der TRIHOTEL-Entscheidung ( BGH 16.7.07, II ZR 3/04 ) aus § 826 BGB herleitet. In zwei neueren Entscheidungen hat sich der BGH nochmals zu dieser Haftungsfigur geäußert. |

    1. Grundsätzliches zum existenzvernichtenden Eingriff

    Die Rechtsfigur des existenzvernichtenden Eingriffs tauchte in der Rechtsprechung des BGH erstmals in der „Bremer Vulkan-Entscheidung“ auf (BGH 17.9.01, II ZR 178/99). Dabei war die sich daraus ergebende Haftung zunächst als ein Fall der Durchgriffshaftung konzipiert. Dies hat der BGH auch in der „KBV-Entscheidung“ (Kindl Backwaren Vertrieb; BGH 24.6.02, II ZR 300/00) ausdrücklich ausgeführt. Im Leitsatz hieß es nämlich, dass bei Vorliegen der Gegebenheiten eines existenzvernichtenden Eingriffs die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich berechtigt sind, ihre Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können.

     

    Durch die TRIHOTEL-Entscheidung (BGH 16.7.07, II ZR 3/04) hat der BGH indes eine Kehrtwende vollzogen. Er hat in dieser Entscheidung die Existenzvernichtungshaftung als eigenständige Rechtsfigur explizit aufgegeben und die Haftung stattdessen an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens angeknüpft und sie deshalb als schadenersatzrechtliche Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft und als Fallgruppe des § 826 BGB eingeordnet.