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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Der amtsunfähige GmbH-Geschäftsführer

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln

    | Der Geschäftsführer einer GmbH ist deren Vertretungsorgan. Durch sein rechtsgeschäftliches Handeln wird die Gesellschaft selbst dann wirksam berechtigt und verpflichtet, wenn der Geschäftsführer Beschränkungen verletzt, die ihm im Innenverhältnis zur GmbH auferlegt sind. Bei einer solch starken Stellung ist es nachvollziehbar, dass das Gesetz eine besondere Integrität des Geschäftsführers fordert. Geschäftsführer kann daher nur sein, wer sich in mittelfristiger Vergangenheit nicht einschlägiger Straftaten wie Insolvenzverschleppung oder Bankrott schuldig gemacht hat. Denn dann wäre er amtsunfähig (sog. Inhabilität), und das hat weitreichende Konsequenzen! |

    1. Allgemeines

    In § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG sind eine Reihe von Straftaten benannt, bei deren Verwirklichung ‒ und erfolgter rechtskräftiger Verurteilung ‒ der jeweilige Geschäftsführer amtsunfähig ist bzw. wird. Zur Amtsunfähigkeit führt jeweils nur eine vorsätzliche Verwirklichung der im Gesetz genannten Straftaten. Soweit die jeweilige Strafnorm auch fahrlässig verwirklicht werden kann (z. B. die fahrlässige Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 5 InsO oder der fahrlässig begangene Bankrott, § 283 Abs. 4, 5 StGB), reicht dies nicht aus.

     

    PRAXISTIPP | Liegt die Amtsunfähigkeit bereits bei der Bestellung zum Geschäftsführer vor, so sind sowohl der Bestellungsbeschluss als auch die Bestellung als solche unheilbar nichtig (Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 6 Rz. 12). War der Geschäftsführer hingegen zunächst amtsfähig und ist er zu einem späteren Zeitpunkt wegen einer der relevanten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden, so verliert die Bestellung dann automatisch ihre Wirkung (Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, a. a. O.).