· Fachbeitrag · Gesetzgebung und Rechtsprechung
Anrechnung ausländischer Steuern: Gesetzgeber und BFH sorgen für „neuen Wirbel“
von Birgit Laasch, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Bonn
| Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG und nach § 26 Abs. 2 S. 1 KStG in der Fassung des Zollkodex-Anpassungsgesetzes ist weiterhin umstritten und wird voraussichtlich wieder den BFH, den EuGH und - soweit Körperschaften betroffen sind - ggf. das BVerfG beschäftigen. Welche Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung ausländischer Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG zu berücksichtigen sind, dürfte dagegen durch die jüngsten Ausführungen des BFH geklärt sein. |
1. Änderungen durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz
1.1 Änderung des § 34c EStG
Durch das „Zollkodex-Anpassungsgesetz“ vom 22.12.14 wurde mit Wirkung ab VZ 2015 die Berechnung des Höchstbetrags neu geregelt, bis zu dem eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer angerechnet werden kann. Weiter wurde eine Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle in § 52 Abs. 34a EStG aufgenommen.
Nach der Altfassung des Gesetzes wurde der Höchstbetrag, bis zu dem eine ausländische Steuer, die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt und der deutschen Einkommensteuer entspricht, wie folgt berechnet (§ 34c Abs. 1 S. 2 EStG a. F.):
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