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  • · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführerversorgung

    Formwechselnde Umwandlung einer GmbH: Kein Übernahmefolgegewinn durch Pensionszusage

    von Jürgen Pradl, Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung und Kevin Pradl, LL.B., MPM, Rentenberater, beide Zorneding

    | Die bilanzsteuerliche Behandlung einer GGf-Pensionszusage im Falle des Formwechsels einer GmbH in eine Personengesellschaft wirft in der Praxis hochbrisante Fragen auf, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt sind. Die Pensionszusage soll nämlich aus Sicht der Finanzverwaltung bei einem solchen Formwechsel zu einem steuerpflichtigen Übernahmefolgegewinn führen, dem durch die Bildung eines Ausgleichspostens in der Sonderbilanz des (Mit-)Gesellschafters Rechnung getragen werden muss. Doch nun hat die Finanzverwaltung mit einem gerade erst zugestellten Urteil eine „empfindliche Schlappe“ kassiert. |

    1. Wegweisende Entscheidung des FG Baden-Württemberg

    Der „gelebten Verwaltungspraxis“ wollten sich die Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH, die im Jahr 2009 einen Formwechsel in eine GbR vorgenommen hatte, nicht unterwerfen. Die Betriebsprüfung hatte mit Bericht vom 12.8.15 hinsichtlich der vormals von der GmbH erteilten Pensionszusagen einen Übernahmefolgegewinn von 601.320 EUR festgestellt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die selbst als StB und WP tätigen Steuerpflichtigen Klage. Im Klageverfahren waren die beiden Autoren als Parteiengutachter hinzugezogen und haben dargelegt, dass die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung weder bilanzsteuerlich zu begründen ist noch mit dem Umwandlungssteuererlass vom 11.11.11 (BStBl I 11, 1314) im Einklang steht.

     

    Da es sich aus Sicht der Finanzverwaltung um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung handelt, hat sie sowohl die OFD Karlsruhe als auch das FinMin Baden-Württemberg in das Verfahren eingebunden. Mit der wegweisenden Entscheidung vom 16.12.19 (8 K 892/16) hat das FG Baden-Württemberg das Entstehen eines steuerpflichtigen Übernahmefolgegewinns eindeutig verneint und der Bildung eines Ausgleichspostens in den Sonderbilanzen der (Mit-)Gesellschafter eine klare Absage erteilt. Das letzte Wort in der Sache wird demnächst der BFH haben, da die Finanzverwaltung zwischenzeitlich in Revision gegangen ist (Az. BFH: VIII R 17/20).