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  • · Fachbeitrag · Handelsbilanz/Steuerbilanz

    Verbliebenes Gestaltungspotenzial bei Rückstellungen und stillen Lasten

    von Prof. Dr. Dennis Klein Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover/Toppenstedt

    | Steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte z.B. für Drohverlust- oder Pensionsrückstellungen verursachen stille Lasten in der Steuerbilanz und verschieben die Ergebnisauswirkung auf den späteren tatsächlichen Realisationszeitpunkt. Durch Übertragung der zugrunde liegenden Verpflichtung auf einen anderen Steuerpflichtigen ließe sich diese Steuerminderung aber vorziehen. Darauf hat der Gesetzgeber noch vor dem Jahresende 2013 reagiert und in den §§ 4f sowie 5 Abs. 7 EStG Einschränkungen geschaffen. Doch die neuen Regeln eröffnen auch Gestaltungsmöglichkeiten. |

    1. Die Ausgangslage

    Steuerbilanzielle Vorschriften verhindern für bestimmte Verpflichtungen oder Risiken deren Ausweis in der Steuerbilanz oder zwingen zumindest zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Bewertung. Gegenüber der Handelsbilanz entstehen hierdurch stille Lasten, da das Fremdkapital im Vergleich zur Handelsbilanz in der Steuerbilanz zu niedrig ausgewiesen ist. Hintergrund solcher Regelungen ist üblicherweise, die steuerliche Auswirkung der zu Grunde liegenden Verpflichtungen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme und Belastung hinauszuschieben (vgl. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BT-Drucks. 14/23, S. 170 ff; Schönherr/Krüger, DStR 10, 1709). Derartige Ansatz- und Bewertungsvorbehalte gelten insbesondere für

     

    • Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG,