· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Gelangensnachweis für das EU-Geschäft: Die Finanzverwaltung zeigt sich einsichtig!
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Der neue Gelangensnachweis hat in der Praxis bereits für viel Unruhe gesorgt (siehe GStB 12, 67 ff.). Entsprechend laufen die Branchen- und sonstigen Interessenverbände „Sturm“ gegen die Neuregelung. Nunmehr scheint die Finanzverwaltung sich in Teilen einsichtig zu zeigen. Der neue Entwurf eines Einführungsschreibens vom 27.3.12 ist eine deutlich entschärfte Fassung. |
1. Unterschrift des Abnehmers kann auch von einem Dritten geleistet werden
Die Gelangensbestätigung muss neuerdings die Unterschrift des Abnehmers enthalten (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 S. 2 Buchst. e UStDV). Bisher wollte die Finanzverwaltung verlangen, dass bei Unterschrift eines zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten (z.B. eines Mitarbeiters) die Vertretungsberechtigung aus anderen Unterlagen, die dem liefernden Unternehmer vorliegen, erkennbar sein sollte (z.B. aus dem Lieferauftrag bzw. Bestellvorgang). Das hätte die Praxis vor unlösbare Probleme gestellt! Der Gelangensnachweis hätte de facto von dem aus dem Bestellvorgang bekannten Unternehmensinhaber/Geschäftsführer oder aber vom Einkäufer des Kunden unterschrieben werden müssen - also von einem Personenkreis, der im Zweifel nichts mit der Warenannahme vor Ort zu tun haben wird.
Daher soll nunmehr gelten: „Der Abnehmer muss die Gelangensbestätigung nicht persönlich unterschreiben. Die Unterschrift kann von einem insoweit zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet werden. Nur wenn an dieser Vertretungsberechtigung im Einzelfall Zweifel bestehen, hat der liefernde Unternehmer den Nachweis der Vertretungsberechtigung zu führen“ (siehe A 6a.3 Abs. 5 des Entwurfs).
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