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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2020

    Praktische Auswirkungen der Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Mit dem JStG 2020 wurde § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ergänzt sowie eine Änderung in § 20 Abs. 6 S. 6 EStG vorgenommen. Insbesondere die auf den ersten Blick eher unscheinbare Ergänzung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG kann gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft haben. Leider ist die Rechtslage äußerst unübersichtlich und in weiten Teil noch nicht abschließend geklärt. Grund genug, die praktischen Auswirkungen der Neuregelungen nochmals im Detail zu analysieren. |

    1. Der „neueb“ § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

    Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG werden bestimmte Kapitalerträge aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer ausgeschlossen und dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG unterworfen. Betroffen hiervon sind Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 7 EStG, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Gesellschafter gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist.

     

    MERKE | Nun wurde § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b S. 1 EStG dahin gehend ergänzt, dass der Ausschluss von der Abgeltungsteuer nur noch gilt, wenn Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, „soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 S. 1 2. Hs. EStG keine Anwendung findet.“