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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Ein-Prozent-Regelung: Kein Gegenbeweis bei Pkw-Privatnutzung mehr möglich

    von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, Hannover

    | Der BFH hat mit seinen jüngst veröffentlichten vier Urteilen zur Pkw-Privatnutzung neue Maßstäbe gesetzt und seine Rechtsprechung teilweise geändert. Bislang war es Arbeitnehmern erlaubt, den Anscheinsbeweis, der für eine Privatnutzung spricht, zu erschüttern. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr. Gleichwohl gilt der Gegenbeweis weiterhin bei der Entnahme der Nutzung durch den Inhaber eines Unternehmens. Die praktischen Konsequenzen der vier aufsehenerregenden Entscheidungen werden nachfolgend genau analysiert ( BFH 21.3.13, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12, BFH 18.4.13, VI R 23/12 ). |

    1. Die Entscheidung des BFH vom 21.3.13 - VI R 31/10

    Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH stellte ihrem Geschäftsführer A, der nicht Gesellschafter war, in den Streitjahren 1998 bis 2001 nacheinander zwei Pkw zur Verfügung, die er nach seinem Anstellungsvertrag auch für Privatfahrten nutzen durfte. Im Zeitraum Januar 1998 bis März 2000 nutzte er einen Mercedes mit einem Bruttolistenpreis von 75.000 DM; von April 2000 bis Oktober 2001 stand ihm ein Mercedes mit einem Bruttolistenpreis von 121.300 DM zur Verfügung. Die GmbH versteuerte eine private Pkw-Nutzung von monatlich 130 DM (250 km x 0,52 DM/km) bzw. 145 DM (250 km x 0,58 DM/km). Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfolgte eine Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Einspruch und Klage gegen den entsprechenden Lohnsteuerbescheid blieben erfolglos. Ebenso die Revision.

     

    MERKE | Der Vortrag der GmbH, das Fahrzeug sei vom Geschäftsführer A nicht privat genutzt worden und A habe die Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, fand keine Berücksichtigung.