· Fachbeitrag · Organschaft
Organschaftliche Mehr- und Minderabführungen: Wichtige Zweifelsfragen sind jetzt geklärt!
von Dipl. Finanzwirt Markus Schlagheck, Berlin
| Die Thematik der organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen hat schon immer die Gerichte beschäftigt. Und die steuerbilanzielle Umsetzung ist nicht immer einfach. Grund genug, die wichtigsten Zweifelsfragen in diesem Bereich anhand der jüngsten BFH-Rechtsprechung näher zu analysieren und die Prüfungssystematik schematisch eingehend darzustellen. |
1. Regelungsgehalt von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen und Ausgleichsposten
Mehr- und Minderabführungen liegen „insbesondere dann vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht” (§ 14 Abs. 4 S. 6 KStG). Dies stellt laut BFH keine abschließende Legaldefinition dar, sondern ‒ wegen der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ ‒ lediglich eine Umschreibung von Regelcharakteristika i. S. d. Typusbegriffs (BFH 29.8.12, BStBl II 13, 555). Die Differenz zwischen dem abgeführten Gewinn und dem Steuerbilanzgewinn kann z. B. beruhen auf:
- unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften in HB/StB,
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