· Fachbeitrag · Steuerberater in eigener Sache
Haftung des Steuerberaters in nicht steuerlichen Angelegenheiten
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
| Immer wieder beschäftigt sich die Rechtsprechung mit der Haftung des Steuerberaters. Meist geht es dabei um Themen, die mit der steuerberatenden Tätigkeit im engeren Sinne zusammenhängen. Insbesondere die Frage, welche konkreten Pflichten sich aus einer Mandatsbeziehung ergeben und was gerade nicht vom „normalen“ Mandat umfasst wird, sondern der gesonderten Beauftragung bedarf, hat die Gerichte oft beschäftigt. In einem Urteil des BGH vom 6.12.18 (IX ZR 176/16; Abruf-Nr. 206677 ) ging es allerdings nicht um einen steuerlichen Ratschlag, sondern um eine ganz andere Gestaltung. |
1. Sachverhalt
Der Kläger war Mandant zweier Steuerberater, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung in einer GbR zusammengeschlossen hatten. Die Steuerberater hatten dem Kläger zur Steueroptimierung empfohlen, geschlossene Fonds zu zeichnen. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass er sich dazu an die A-GmbH wenden könne. An der A-GmbH war eine weitere Gesellschaft, die T-GmbH, mit 50 % beteiligt. Gesellschafter der T-GmbH wiederum waren die beiden Steuerberater zu jeweils ½ ‒ was der Mandant allerdings nicht wusste.
Die A-GmbH vermittelte dem Kläger in einem Zeitraum von neun Jahren mehrere Schiffsfonds. Nachdem sich einzelne dieser Fonds nicht wie gewünscht entwickelt hatten, verlangte der Kläger so gestellt zu werden, als habe er diese Fonds nicht gezeichnet. Er begehrte die Verurteilung der Steuerberater als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der Nominalbeträge der von ihm getätigten Anlagen zzgl. Agio sowie abzgl. erhaltener Ausschüttungen.
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