· Fachbeitrag · Steuerberater in eigener sache
Haftungsgefahren und Honorarrisiken eines Steuerberaters bei der Insolvenz des Mandanten
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
| Der BGH hatte in 2012 zwei hochinteressante Fälle zu entscheiden, bei denen es um „in Schieflage geratene“ Mandanten von Steuerberatern ging. Die erste Entscheidung zeigt, wie schnell ein Steuerberater in Ausübung seiner Tätigkeit in die „Haftungsfalle“ geraten und für Insolvenzverschleppungsschäden verantwortlich gemacht werden kann. Im zweiten Fall ging es um die Frage, ob das an eine Steuerberatersozietät geflossene Honorar für erbrachte Buchführungs- und Kontierungsarbeiten durch den Insolvenzverwalter anfechtbar und somit zurückzuzahlen war. |
1. Haftung für Insolvenzverschleppungsschäden
In der ersten Entscheidung hat sich der BGH wieder einmal mit der Frage auseinandergesetzt, welche Haftungsgefahren dem Steuerberater in der Insolvenz seines Mandanten drohen (BGH 14.6.12, IX ZR 145/11, NZG 12, 866). Dabei hat er sich allerdings nicht darauf beschränkt zu untersuchen, welche Ansprüche der insolvente Mandant ggf. selbst hat, sondern auch hinterfragt, ob Gesellschafter und Geschäftsführer des insolventen Unternehmens den Steuerberater ebenfalls in Anspruch nehmen können.
1.1 Sachverhalt
Steuerberater S beriet die C-GmbH und erstellte auch deren Jahresabschlüsse. Im Jahr 2006 fand zwischen S und A, der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der C-GmbH eine Unterredung über den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2004 statt. Im Rahmen des Gesprächs wurden auch die wirtschaftliche Situation der GmbH und eine möglicherweise bestehende Insolvenzantragspflicht erörtert. Ca. ½ Jahr nach der Unterredung stellte A einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C-GmbH wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit. Im eröffneten Verfahren wurde A sodann vom Insolvenzverwalter nach § 64 S. 1 GmbHG auf Erstattung geleisteter Zahlungen in Anspruch genommen und in einem darüber geführten Rechtsstreit schließlich zur Zahlung von rund 230.000 EUR verurteilt.
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