· Fachbeitrag · Steuervereinfachungsgesetz 2011
Neues zur elektronischen Rechnung: Praxiserprobte Checklisten für die Buchhaltung
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße elektronische Rechnung waren bislang wegen der „qualifizierten digitalen Signatur“ technisch extrem hoch und für Unternehmen zu kompliziert und zu kostenintensiv. Das soll nun anders werden! Durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.11 (BGBl I, 2131) hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.7.11 die Anforderungen an elektronische Rechnungen deutlich reduziert. Ein Segen für die Buchhaltungen Ihrer Mandanten. |
1. Im Grundsatz sind alle Rechnungen „gleich“
Die bisher wichtige Unterscheidung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen ist ab dem 1.7.11 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, da beide umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Insbesondere haben sich die Anforderungen an Papierrechnungen nicht erhöht. Die Unterscheidung der Rechnungsformen hat allerdings weiterhin Bedeutung für die Archivierung und das Widerspruchsrecht des Rechnungsempfängers.
2. Innerbetriebliches Kontrollverfahren
Nach § 14 Abs. 1 S. 6 UStG n.F. ist durch ein beliebiges innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Nach Ansicht des BMF (Frage-Antwort-Katalog zum Download!) ist ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird schon im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob
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