· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
„Digitalpaket II“: Erleichterungen und Tücken der neuen OSS- bzw. IOSS-Deklaration
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Zum 1.7.21 wurden die EU-Vorgaben des „Digitalpakets II“ im deutschen UStG umgesetzt. Ein zentrales Element dieser Novelle bei der „B2C-Besteuerung“ ist die Ausdehnung der „Zentraldeklaration“ mittels der neuen „OSS-“ bzw. „IOSS-Verfahren“. GStB gibt einen Überblick zum Gesamtkonzept und zu den Problemstellungen dieser künftig erwartbar weiter expandierenden Deklarationssystematik. |
1. Ausgangslage und bisheriger Anwendungsbereich
Bei den Umsätzen gegenüber nicht unternehmerischen Abnehmern („B2C-Umsätze“) gilt im Dienstleistungs- wie Lieferbereich der Grundsatz des „Ursprungslandprinzips“ (§ 3a Abs. 1 UStG: Sitzort des leistenden Unternehmers / § 3 Abs. 6 UStG: Transportausgangsort), was regelmäßig zur Besteuerung im Ansässigkeitsland des Leistenden führt und damit eine einfache, die Verwaltungskosten schonende Besteuerung gewährleistet.
1.1 Besteuerungsverlagerung an den europäischen Verbrauchsort
Abweichend vom Ursprungsland-Grundsatz verlagert das USt-Recht aber bereits seit 1.7.03 (verschärfend seit 1.1.15; § 3a Abs. 5 UStG) bei „digitalen grenzüberschreitenden Dienstleistungen“ die Besteuerung ins Ansässigkeitsland des nicht unternehmerischen Leistungsbeziehers, um einen unerwünschten bzw. missbräuchlichen Besteuerungsentzug durch ausländische Unternehmenssitze zu unterbinden. Vergleichbares ‒ die Besteuerungsverlagerung bei B2C-Belieferungen ins Bestimmungsland ‒ sieht das MwSt-Recht im Binnenmarkt bei „im Auftrag des Lieferanten angelieferten Waren“ durch die sog. Versandhandelsregelung (§ 3c UStG) vor, um damit bei einem Steuersatzgefälle zwischen benachbarten EU-Staaten Nachteile der Vor-Ort-Händler durch grenzüberschreitend anliefernde Auslandshändler zu kompensieren. Als Folge musste sich der dienstleistende bzw. anliefernde Unternehmer für jene Umsätze stets kosten- und verwaltungsaufwendig in jedem einzelnen betroffenen EU-Land registrieren lassen sowie dort seinen Deklarations- und Zahlungspflichten nachkommen.
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