· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
„Feuerwerk“ von EuGH und BFH zur Organschaft: Handlungsempfehlungen nach den jüngsten Urteilen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Eine wahre Flut an Entscheidungen hat im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft jüngst zu viel Rechtsunsicherheit geführt. Nachdem sich zu Vorabentscheidungsersuchen des BFH kürzlich der EuGH äußerte, liegen nun auch erste Folgeentscheidungen des BFH „auf dem Tisch“. Was das für den Praktiker in diesem äußerst wichtigen Gestaltungsbereich bedeutet und wie man darauf reagieren sollte, wird nachfolgend analysiert. |
1. Die beiden Hauptstreitpunkte
Während sich die jüngere BFH-Rechtsprechung vorrangig auf das Merkmal der organisatorischen Eingliederung „eingeschossen“ hatte, hielt der XI. Senat des BFH nun Punkte im Bereich der finanziellen Eingliederung, der gestalterischen Organschaftsbegründung und der Organschaftstauglichkeit bestimmter Rechtsformen für ungeklärt und hat dem EuGH daher mit Vorabentscheidungsersuchen vom 11.12.13 (XI R 38/12 u. XI R 17/11) u. a. folgende Fragen vorgelegt:
- 1. Ist es EU-konform, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur eine „juristische Person“, nicht aber eine Personengesellschaft in das Unternehmen des OT eingegliedert sein kann?
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