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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Gesellschafter-Geschäftsführer: EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Aus Leistungen, die ein Unternehmer für den „privaten Bedarf“ seines Personals bezieht, steht ihm nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung kein Vorsteuerabzug mehr zu ( BFH 22.12.11, V R 29/10, Abruf-Nr. 120778 ). Der BFH hat nun beim EuGH angefragt, wie dies beim Vorsteuerabzug aus Anwaltskosten zu beurteilen ist, die eine GmbH für die Strafverteidigung ihres GGf aufwendet, wenn es um Bestechungsgelder zur Erlangung eines Auftrags für die GmbH geht. Problematisch war dabei zudem, dass der Anwalt sowohl vom Geschäftsführer, als auch von der GmbH beauftragt wurde. |

    1. Das Vorlageverfahren

    Im Verfahren ging es um die X-GmbH, bei der G als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer tätig war; P war zum Prokuristen bestellt. Über den Betrieb eines Einzelunternehmens fungierte G zugleich als umsatzsteuerlicher Organträger der X-GmbH. Im Zusammenhang mit einem von der X-GmbH ausgeführten Bauauftrag eröffnete die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen G und P. Die Beiden standen unter dem Verdacht, durch Bestechung vertrauliche Informationen über Angebote konkurrierender Bauunternehmen erlangt und damit „ihrer“ GmbH bei der Ausschreibung zum Erfolg verholfen zu haben. Beide Strafverfahren wurde letztlich gegen Geldzahlungen gemäß § 153a StPO eingestellt.

     

    G und P hatten sich in den Verfahren von zwei Rechtsanwälten vertreten lassen. Die Honorarvereinbarungen waren im Namen der X-GmbH unterzeichnet, benannten als Auftraggeber aber jeweils sowohl die GmbH als auch den entsprechenden Beschuldigten (G bzw. P). Beide Rechtsanwälte adressierten ihre Honorarrechnung allerdings nur an die X-GmbH, die daraus den Vorsteuerabzug geltend machte. Im Zuge einer Außenprüfung versagte das FA diesen jedoch. Die Begründung:

    Wozu dies bei einer Mehrheit von Leistungsbezugsbeteiligten führen kann, macht eine Entscheidung des Rev: XI R 4/11) deutlich. In diesem Verfahren hatte ein Fußballer einen Spielervermittler mit der Vermittlung seiner Person an einen Bundesligaverein beauftragt und ihm hierfür eine Vergütung zugesichert. Die Vermittlerprovision war letztlich jedoch von dem - den Spieler unter Vertrag nehmenden - Bundesligaverein übernommen worden. Der Vermittler richtete seine Rechnung mit Steuerausweis daraufhin an den Verein, der daraus den Vorsteuerabzug geltend machte. Das FG ging davon aus, dass die Ursprungsbeauftragung des Vermittlers von einer späteren zusätzlichen Beauftragung durch den Verein überlagert worden sei und der Verein mit der Zahlung auf eine eigene Vergütungsschuld geleistet habe. Auch hier darf man gespannt sein, ob der BFH dem Beitritt in einen Vertrag als „zusätzlicher Auftraggeber“ vorsteuergestaltende Wirkung zuerkennen wird.