· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
MOSS: Ab 2015 kommt der „mini-one-stop-shop“ endlich auch für EU-Unternehmer!
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund unter Mitwirkung von RA StB Rainer Tybussek, Steucon Bochum Steuerberatungsgesellschaft mbH
| Nach Auffassung der EU-Mitgliedstaaten lässt sich bei bestimmten grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch eine Einorts-Registrierung der Umsatzsteuerbetrug eindämmen; gleichzeitig werden Verwaltungsabläufe vereinfacht. Bereits seit 1.7.03 gilt daher eine Sonderregelung für Drittlands-Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder (andere) elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen. Diese Regelung soll ab 2015 auf EU-Unternehmen ausgeweitet werden. Grund genug, Ihre Mandanten frühzeitig auf die künftigen Anforderungen vorzubereiten. |
1. Derzeitige Regelung (bis 31.12.14)
1.1 EU-Dienstleister an EU-Privatkunden
Erbringt ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen (z.B. Telegate) an in der EU ansässige Privatabnehmer
- Telekommunikationsdienstleistungen,
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