· Fachbeitrag · Umsatzsteuer-Nachschau
Darf der Umsatzsteuerprüfer bei einer Umsatzsteuer-Nachschau fotografieren?
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Rein tatsächlich ist jeder Prüfer der Finanzverwaltung natürlich in der Lage, seine während einer Umsatzsteuer-Nachschau gewonnenen Eindrücke - z.B. mittels Digitalkamera oder Smartphone - unauffällig festzuhalten. Rechtlich unterliegt das Fotografieren aber aufgrund der damit immer einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen engen Grenzen (vgl. OFD Magdeburg 20.2.12, S 7420b-7-St 24, USt-Kartei: § 27b Karte 1). Ι
1. Umfang des Rechts, Räume zu betreten und zu besichtigen
MERKE | Bei während einer Umsatzsteuer-Nachschau gefertigten Fotografien liegt regelmäßig ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Unternehmers vor. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Fotos mit Einwilligung des Betroffenen gefertigt werden bzw. der Prüfer das Grundstück des Betroffenen dabei nicht betritt. Wegen dieser Grundrechte kann die Berechtigung zum Fotografieren nur so weit wie die Berechtigung zum Betreten der Räume reichen, um diese zu besichtigen. |
Im Rahmen einer Nachschau ermöglicht § 27b UStG das Betreten und Besichtigen von Geschäfts- und Betriebsräumen sowie gemischt genutzten Räumen zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Individuell abweichende Geschäfts- und Arbeitszeiten des Betroffenen sind zu respektieren, solange dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit führt. Im Gegensatz dazu dürfen private Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden (§ 27b Abs. 1 S. 2 UStG).
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