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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues zur USt-Haftung der Verkaufsportalbetreiber: BMF klärt wichtige Zweifelsfragen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Da ihm die EU-Maßnahmen gegen Betrügereien im Internethandel durch „Drittlandsanbieter“ nicht ausreichten, hat der deutsche Fiskus jüngst ein eigenes Umsatzsteuer-Ausfallvermeidungsgesetz verabschiedet. Das BMF hat nun zu wichtigen Auslegungs- und Anwendungsfragen Stellung genommen (BMF 28.1.19, III C 5 - S 7420/19/10002 :002). |

    1. Milliardenlöcher sollen gestopft werden

    Angesichts hoher Zuwachsraten bei online vertriebenen Waren an Kunden im EG-Binnenmarkt hatte die EU USt-Ausfälle von jährlich 5 Mrd. EUR durch im Drittland ansässige Händler beklagt. Diese verbringen Waren durch betrügerisches Ausnutzen der sog. Kleinsendungsregelung (Waren bis 22 EUR) letztlich EUSt-frei in Warenlager im EU-Raum, um sie dann im Binnenmarkt zu verkaufen. Da sie mehrwertsteuerlich nicht registriert sind und keine USt abführen, können sie hiesige Händler konkurrenzlos unterbieten. Um dieses Steuerschlupfloch einzudämmen, hat die EU eine USt-Haftung der Verkaufsportalbetreiber (ebay, Amazon etc.) beschlossen. Danach wird der Portalbetreiber künftig durch eine gesetzlich fingierte „Liefer-Kommission“ zum USt-Schuldner für die getätigten Lieferungen. Da diese Haftungsregelung aber nur für bestimmte Fallkonstellationen und erst ab 2021 gilt, hat der deutsche Gesetzgeber kurzfristig „Fakten geschaffen“. Die deutlich weitergehende Regelung greift bereits im Jahr 2019.

    2. Die Aussagen des BMF-Entwurfs vom 28.1.19

    Die Portalhaftungsregelung besteht aus einem „Normen-Geschwisterpaar“: Den Vorgaben zu den Aufzeichnungspflichten der Portalbetreiber (§ 22f UStG) sowie deren Haftungsfolgen (§ 25e UStG).