· Fachbeitrag · Umstrukturierungen
Steuerfalle „Einbringung gegen Zuzahlung“: Aufdeckung stiller Reserven trifft viele unerwartet
von Dipl.-Finw. Reimund Deh, München
| Aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen werden bei Umstrukturierungen mittelständischer Unternehmen oftmals ganze Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile in eine andere Kapital- oder Personengesellschaft eingebracht. Die §§ 20 bis 24 UmwStG erlauben es hier unter bestimmten Voraussetzungen, die Buchwerte fortzuführen. Gefährlich wird es aber immer dann, wenn neben der obligatorischen Gewährung von Gesellschaftsrechten Zuzahlungen ins Spiel kommen. Diese können schnell zur unerwünschten Aufdeckung stiller Reserven führen. |
1. Zum Hintergrund
Bei Einbringungen im Wege der Sacheinlage kommt es häufig vor, dass neben Gesellschaftsrechten zusätzliche Gegenleistungen gewährt werden. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein:
- Z. B. der Umstand, dass die Unternehmer aus Haftungsgründen ein relativ geringes Stamm- bzw. Grundkapital ausweisen wollen oder
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