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  • · Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht

    § 18 Abs. 3 UmwStG ‒ eine sehr oft übersehene Gewerbesteuerfalle in der Praxis

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Die Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen kann nach den §§ 3 bis 9 UmwStG grundsätzlich steuerneutral gestaltet werden, wobei die bisher thesaurierten Gewinne bei der GmbH nach § 7 UmwStG zu einer steuerpflichtigen fiktiven Vollausschüttung führen. Daneben wird ein Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4 UmwStG ermittelt. Der hierbei regelmäßig eintretende Übernahmeverlust kann grundsätzlich nur zu 60 % der Bezüge nach § 7 UmwStG berücksichtigt werden und bleibt in den Fällen des § 4 Abs. 4 S. 6 UmwStG unter Vernichtung der Anschaffungskosten der GmbH-Anteile vollständig außer Ansatz (ausführlich zu dieser Steuerfalle vgl. Ott, GStB 24, 264). Daneben existiert im Hinblick auf die Gewerbesteuer eine in der Praxis oft übersehene Steuerfalle in Form des § 18 Abs. 3 UmwStG. Diese Steuerfalle, deren Anwendungsbereich der BFH (14.3.24, IV R 20/21, DStR 24, 995) jüngst teilweise eingeschränkt hat, wird nachfolgend unter Hinweis auf geplante gesetzliche Änderungen dargestellt. |

    1. Inhalt des § 18 Abs. 3 UmwStG

    Nach § 18 Abs. 3 UmwStG unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer, soweit innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung einer Körperschaft (z. B. GmbH) in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen nach den §§ 3 ff. UmwStG

    • ein Betrieb oder Teilbetrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person oder