· Fachbeitrag · Verlustverrechnung
Berechnung des ausgleichsfähigen Verlusts beim Ausscheiden eines Kommanditisten
von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Soll ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheiden, so kann er seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der Mitgesellschafter auf einen oder mehrere Mitgesellschafter oder einen Dritten übertragen. Lässt der Gesellschaftsvertrag dies zu, bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung der Mitgesellschafter mehr. Der Gesellschaftsanteil als solcher geht auf den Rechtsnachfolger über (Fußstapfengedanke). Nur wenn der Kommanditanteil auf den Komplementär übertragen wird, geht der Anteil mit der Übertragung unter. Welche steuerlichen Konsequenzen eine Übertragung hat, wird nachfolgend erörtert. |
1. Liegt entgeltliches oder unentgeltliches Ausscheiden vor?
Die steuerliche Beurteilung hängt zunächst davon ab, ob das Ausscheiden entgeltlich - also gegen Abfindung - oder unentgeltlich erfolgt. Die Übertragung ist entgeltlich, wenn die beiderseitigen Leistungen wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind und die Beteiligten auch die Vorstellung und den Willen haben, für die eigene Leistung eine etwa gleichwertige Leistung zu erhalten (BFH 31.5.72, I R 49/69, BStBl II 72, 696).
MERKE | Eine entgeltliche Übertragung liegt z. B. vor, wenn ein KG-Anteil auf einen neuen Gesellschafter oder nur einen der Mitgesellschafter gegen ein kaufmännisch ermitteltes Entgelt übertragen wird (Gesellschafterwechsel). Gleiches gilt im Falle des Ausscheidens gegen eine kaufmännisch bemessene Abfindung, verbunden mit einer Anwachsung (Regelfall gem. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig