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Änderung des Veranlagungswahlrechts: Steuerliche Auswirkung auf die Zinsfestsetzung
| Laut FG Köln (13.10.22, 14 K 642/21, Rev. BFH: X R 11/23 ) bleiben die im Zusammenhang mit einer Zusammenveranlagung festgesetzten Zinsen nach § 233a AO auch nach Änderung des Veranlagungswahlrechts bis zum Zeitpunkt des Änderungsantrages bestehen, wenn die Einkünfte nur noch einem Ehegatten zugerechnet werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen schulden die Eheleute danach weiterhin als Gesamtschuldner. |
Im Kern ging es im Besprechungsfall um die Frage, wie sich ein Antrag auf Durchführung von Einzelveranlagungen auf die bereits hinsichtlich der Zusammenveranlagung festgesetzten Zinsen auswirkt. Das FG folgte dem FA. Zwar sei die Überlegung nachvollziehbar, dass mit der Aufhebung der Zusammenveranlagung auch die damit zusammenhängenden und auf die Ehefrau entfallenden Zinsen aufzuheben seien. Gleichwohl ergebe sich aus § 233a AO, dass die bis zum Antrag auf Durchführung der Einzelveranlagung aufgelaufenen Zinsen auch gegenüber der Klägerin weiterhin festgesetzt blieben und die Klägerin als Gesamtschuldnerin hierfür in Anspruch genommen werden könne.
PRAXISTIPP | Der BFH hat bereits für die Sachverhaltskonstellation „Wechsel von getrennter Veranlagung zu Zusammenveranlagung“ entschieden, dass Nachzahlungszinsen, die für die Zeit bis zur Änderung des Veranlagungswahlrechts zuzüglich der Karenzzeit entstanden sind, bestehen bleiben (BFH 12.8.15, III B 50/15, BFH/NV 15, 1670). Man darf gespannt sein, ob der BFH auch für den Fall des Wechsels zur Einzelveranlagung hieran festhält. |