09.10.2023 · Nachricht · Abgabenordnung
Anwendung von § 175b AO auch bei Übermittlung elektronischer Daten nach erstmaliger Veranlagung eröffnet
| Das FG Niedersachsen (13.10.22, 2 K 123/22; Rev. BFH: X R 25/22) ist der Auffassung, dass eine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids auch dann nach § 175b AO zulässig ist, wenn die elektronischen Daten erst nach der erstmaligen Veranlagung an das Finanzamt übermittelt wurden. Eine Änderung ist danach bei einer nachträglichen Übermittlung der Daten auch möglich, wenn der Steuerpflichtige die fraglichen Einkünfte (im Streitfall: Renteneinkünfte) zutreffend in seiner Steuererklärung angegeben hatte, das FA aber – mangels Vorliegen der elektronischen Daten – die Veranlagung ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte durchgeführt hatte. |
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